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Satzung (von 2010)

Satzung (von 2010)

(06.September 2010)

Vereinsregister (Nr.80112)

Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text bei allen Personen auf die weibliche Form verzichtet.

Geschäftsstelle:

Pollinger Straße 9,

82362 Weilheim,

Tel.  0881/3394 – Fax: 0881/9096980

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S a t z u n g

des Turn- und Sportvereins Weilheim von 1847 e.V.


Inhaltsübersicht


Erster Abschnitt: Wesen des Vereins, Gemeinnützigkeit

§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§  3 Mittel der Betätigung

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge

§  4 Mitglieder, Ehrenmitglieder
§  5 Erwerb der Mitgliedschaft
§  6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  7 Maßregelungen gegen Mitglieder
§  8 Beendigung, Verlust der Mitgliedschaft
§  9 Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen

Dritter Abschnitt: Gliederung, Vermögen des Vereins; Haftungs- und Heimfallklausel
§ 10 Abteilungen 
§ 11 Jugend des Vereins
§ 12 Vermögen des Vereins
§ 13 Haftungs- und Heimfallklausel

Vierter Abschnitt: Organe des Vereins, deren Aufgaben und Befugnisse
§ 14 Organe des Vereins
§ 15 Ehrenamtlichkeit, Mehrfachfunktionen
§ 16 Der Vorstand, seine Aufgaben und Befugnisse
§ 17 Amtszeit des Vorstandes
§ 18 Vereinsrat
§ 19 Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussquoren der Mitgliederversammlung
 
Fünfter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
§ 21 Protokollierung
§ 22 Verschwiegenheitspflicht
§ 23 Inkrafttreten


Erster Abschnitt: Wesen des Vereins, Gemeinnützigkeit

§  1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen  „Turn- und Sportverein Weilheim von 1847 e.V.“, kurz genannt  „TSV 1847 Weilheim e.V.“.  Er hat seinen Sitz in Weilheim i. OB und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim i. OB eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV), München. Die Mitgliedschaft im Verein vermittelt die Zugehörigkeit zum BLSV.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Im Wappen des Vereins wird das Wappen der Stadt Weilheim i. OB geführt.


§  2  Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports zur körperlichen Ertüchtigung, zur sozialen Integration, zur Förderung des körperlichen Wohles und der Gesundheit, insbesondere der Jugend.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins (vgl. § 12). Mitgliederbeiträge und –spenden werden nicht zurückerstattet.

(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit ist dem Bayer. Landes-Sportverband e.V., München, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§  3 Mittel der Betätigung

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind
- die  Veranstaltung von möglichst regelmäßigen und geordneten Sport- und 
  Spielübungen;
- die Durchführung von und die Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen, 
  Versammlungen, Vorträgen und Kursen;
- die Schaffung und Erhaltung von Übungsstätten, Sportheimen und die Beschaffung von
  Sportgeräten;
- die Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
- die Pflege von Kontakten zu anderen sportlichen Vereinigungen und Einrichtungen,
- die Zugehörigkeit zu den entsprechenden Fachverbänden.

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge

§  4  Mitglieder, Ehrenmitglieder

(1) Mitglied kann nur eine natürliche Person werden,. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft unterteilt sich in Vollmitgliedschaft und Jugendmitgliedschaft.

(2) Vollmitglied ist jedes Mitglied des Vereins, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (vgl. § 8 Abs.1 Buchst. d) ist. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres tritt automatisch die Vollmitgliedschaft ein.

(3) Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder, die gemäß den Regelungen einer besonderen Ehrenordnung hierzu ernannt wurden.

(4) Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Einschränkungen aus rassischen, religiösen, politischen oder nationalen Gründen sind nicht zulässig.


§  5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied (Aufnahmeschein) muss Namen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Antragstellers sowie die Erklärungen enthalten,
a) dass die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt werden,
b) dass und von welchem Konto die Mitgliederbeiträge abgebucht werden können,
c) welcher oder welchen der bestehenden Abteilungen des Vereins als Stammabteilung er aktiv oder passiv angehören will (Abteilungszugehörigkeit, vgl. § 10). Eine schriftliche Änderung dieser Erklärung gegenüber dem Verein ist jederzeit zulässig.

(2) Bei Jugendmitgliedern muss der Antrag die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters tragen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn der Bewerber die für das Aufnahmejahr zu leistenden Beiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag, Abteilungsumlage) entrichtet hat.

(4) Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.
 

§  6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Als Mitgliedschaft gilt ausschließlich diejenige beim TSV 1847 Weilheim  e.V.. Die Abteilungszugehörigkeit  (§ 10 Abs. 1) hat allein innerorganisatorische Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. c,  § 9 Abs. 6, § 10).

(2) Alle voll geschäftsfähigen Mitglieder (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1) sind stimm- und wahlberechtigt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

(3) Alle Vereinsmitglieder haben vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in der Satzung und in den Ordnungen bei allen Abteilungen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben insbesondere das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen erlassener Ordnungen zu nutzen. Die Weisungsbefugnis der Abteilungsleiter und der Übungsleiter im Rahmen des Spiel- und Übungsbetriebes bleibt unberührt (vgl. § 10 Abs. 2).

(4) Zu den Pflichten der Mitglieder gehören u.a.
-    die Vereinssatzung und  – ordnungen zu beachten,
-    die  Weisungen von Funktionären oder Übungsleitern des Vereins und der Abteilungen zu befolgen,
-    die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu vertreten,
-    vereinseigene oder von Dritten überlassene Sportstätten und Sachen pfleglich zu nutzen und zu behandeln,
-    jede Änderung der für den Verein wichtigen Daten (z.B. Anschrift, Kto. Nr., Bank) der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen,
-    die Beiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag, Umlagen; vgl. §§ 9, 19 Abs. 3 Buchst. f) ordnungsgemäß zu zahlen,
-    bei vorsätzlicher, grobfahrlässiger oder fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum oder vom Verein überlassener Sachen vollen Schadenersatz zu leisten,
-    bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 8) alle in ihrer Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Unterlagen, Gegenstände, Ehrengaben u. dgl. der  Geschäftsstelle gegen Nachweis herauszugeben.

 

§  7 Maßregelungen gegen Mitglieder

(1) Dem Vorstand steht im Falle eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 4 das Recht zu, 
a) einen Verweis, 
b) ein Platz- und Hausverbot auszusprechen.

(2) Der Verweis ergeht nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Er ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.

(3) Ein Platz- oder Hausverbot kann mündlich oder schriftlich zeitlich beschränkt als Ausfluss des Hausrechts ausgesprochen werden. Es wird sofort wirksam.

(4) Für ein Beschwerdeverfahren gelten § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 ff sinngemäß.


§  8 Beendigung, Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 
a) durch freiwilligen Austritt, 
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss,
d) mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder 
e) durch Tod.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Vereinsfunktionen oder eine Ehrenmitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Austrittserklärungen gegenüber einer Abteilung oder deren Funktionäre haben keine Wirkung. Bei Jugendmitgliedern (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2) ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt hat auf die Beitragspflicht keine Auswirkung.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand angeordnet werden, wenn ein Mitglied mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung (Zahlungsaufforderung) nicht bezahlt hat. Von der Absicht, ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, ist (sind) seine Abteilung (Abteilungen) gleichzeitig mit der zweiten Mahnung zu unterrichten. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.                                                                                                         

(4) Ein Mitglied kann auf Zeit oder auf Dauer aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Satzung oder Ordnungen, die Interessen, das Ansehen oder dem Zweck des Vereins verstoßen oder sich grob unsportlich verhalten oder wenn es sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung über seinen Ausschluss durch den Vorstand und im Falle einer Beschwerde auch vom Vereinsrat mündlich oder schriftlich zu hören.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner (gesamten) Mitglieder. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe  schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Der Ausschluss wird zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung wirksam, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist beim Verein schriftlich Beschwerde einlegt.

(6) Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsrat in seiner nächsten Sitzung mit Zwei- Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung des Vereinsrates ist endgültig. Sie ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen, falls es nicht bei der Verkündung der Entscheidung anwesend war.

(7) Legt das Mitglied keine Beschwerde ein oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich der Ausschlussentscheidung des Vorstandes mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

(8) Eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis findet nicht statt. Der Vorstand kann jedoch in Ausnahmefällen durch nicht anfechtbaren Zwei-Drittel-Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder einen neuen Aufnahmeantrag zulassen und sachlich darüber befinden. Im Übrigen kann ein ausgeschlossenes Mitglied frühestens nach einem Jahr einen neuen Aufnahmeantrag stellen.
 

§  9 Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen            

(1) Alle ordentlichen Mitglieder sind zu den satzungsgemäßen Zahlungen (Mitgliederbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen) verpflichtet (vgl. §§ 6 Abs. 4 Spiegelstrich 6, 9 Abs. 5 und 6, 19 Abs. 3 Buchst. f). Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.

(2) Die Höhe des Mitgliederbeitrages und einer etwaigen Gebühr für die Aufnahme in den Verein (Aufnahmegebühr) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt (§ 19 Abs. 3 Buchst. f). Die Festlegung gilt bis zu einer Änderung durch die Mitgliederversammlung. Sie wird mit dem Beginn des nächsten Geschäftsjahres (vgl. § 1 Abs. 3) wirksam.

(3) Für Jugendmitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 2) kann die Mitgliederversammlung allgemein ermäßigte Beitragssätze festlegen. Ein solcher Beitragssatz gilt für das betroffene Mitglied bis zum letzten Tag des Jahres, in dem es das in der Festlegung bestimmte Lebensalter erreicht hat (vgl. § 4 Abs. 2).Ist eine Unterteilung der Mitglieder in Aktive und Passive vorgenommen, so kann die Mitgliederversammlung für beide Gruppen verschieden hohe Beiträge festsetzen.

(4) Der Vorstand kann über die Einführung, Höhe und Geltung allgemeiner Familienbeiträge entscheiden (vgl. §§ 16 Abs. 3 Buchst. c, 19 Abs. 3 Buchst. f). Der Familienbeitrag muss mindestens das Zweifache des Beitrags eines aktiven Vollmitgliedes betragen.

(5) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitglieder-versammlung eine Umlage in Form eines einmaligen Geldbetrages beschließen. Die Umlage darf das Dreifache des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Jahresbeitrages nicht überschreiten.

(6) Die Abteilungen des Vereins (§ 10) dürfen unabhängig vom Mitgliederbeitrag von ihren Abteilungsangehörigen oder einem bestimmten Teil davon mit Zustimmung des Vorstandes Abteilungsumlagen in beschränkter Höhe für abteilungsspezifische Aufgaben erheben. Die Zustimmung des Vorstandes ist stets widerruflich oder zeitlich beschränkt zu erteilen.


Dritter Abschnitt: Gliederung, Vermögen des Vereins; Haftungs- und Heimfallklausel

§  10 Abteilungen

(1) Im Verein bestehen für die verschiedenen Sportarten eigene Abteilungen oder es werden solche im Bedarfsfall gegründet. Die Bildung einer Abteilung, der zumindest sieben Vereinsmitglieder angehören müssen, bedarf der Genehmigung durch den Vereinsrat (vgl. § 18).

(2) Die Abteilungen führen den Übungs- und Wettkampfbetrieb eigenverantwortlich durch. Sie haben für geeignete Übungs- und Spielleiter sowie Aufsichtspersonal zu sorgen. Im Rahmen des geordneten Abteilungs- und Sportbetriebes sind die Funktionäre und Übungsleiter bei unbotmäßigen oder störenden Handlungen von Mitgliedern oder Dritten berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (z.B. sofortiger Platzverweis, befristetes Teilnahmeverbot).

(3) Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand (vgl. § 16) für ihre Tätigkeit, besonders für den ordnungsgemäßen Übungs- und Wettkampfbetrieb verantwortlich. Sie hat den Vorstand über alle Sitzungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (vgl. § 16 Abs. 4). Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Eine Abteilungsleitung besteht mindestens aus 
a) dem Leiter der Abteilung,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Kassenwart, 
d) dem Jugendleiter und 
e) dem Schriftführer.
Durch Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung können weitere Abteilungsleitungsfunktionen für die betreffende Abteilung vorgesehen werden.

(5) Bleiben trotz Aufforderung durch den Vorstand eine oder mehrere der satzungsmäßigen Funktionen einer Abteilungsleitung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese Maßnahme bleibt so lange wirksam, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung der betreffenden Funktion(en) durch Wahl erfolgt. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung einer Abteilung muss vor derjenigen des Vereins stattfinden. Der Vorstand kann aus besonderem Anlass und zur Wahrung der Interessen einer Abteilung die Mitgliederversammlung einer Abteilung einberufen. Zur Mitgliederversammlung einer Abteilung kann schriftlich eingeladen werden (vgl. § 20 Abs. 1).

(7) Gegen die Entscheidung einer Abteilungsleitung kann das betroffene Mitglied den Vorstand anrufen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder erkennt eine Seite die Entscheidung des Vorstandes nicht an, entscheidet der Vereinsrat verbindlich für die Abteilungsleitung und das betroffene Mitglied.

(8) Die Abteilungen sind hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben aus ausschließlich von ihnen durchgeführten Veranstaltungen, etwaigen Abteilungsumlagen und abteilungs-gebundenen Spenden zu einer eigenverantwortlichen Kassenführung berechtigt und verpflichtet. Die Passiva dürfen die Aktiva nicht übersteigen. Konteneröffnungen bedürfen der Zustimmung eines Kassiers und eines Vorsitzenden.

(9) Die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen gelten entsprechend, soweit sie für den Abteilungsbetrieb in Betracht kommen und nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche, von der Mitgliederversammlung einer Abteilung für ihren Bereich geschaffene Normen gelten nur nach Genehmigung durch den Vereinsrat und nur soweit und so lange, als diese Satzung und die Ordnungen des Vereins keine abweichenden Regelungen treffen. 
 

§ 11 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend des Vereins (vgl. § 7 KJHG) führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.

(2) Die Jugendleitung ist hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben aus ausschließlich von ihr durchgeführten Veranstaltungen, zufließenden Mitteln und Spenden zur einer eigen-verantwortlichen Kassenführung berechtigt und verpflichtet. Die Passiva dürfen die Aktiva nicht übersteigen. Konteneröffnungen bedürfen der Zustimmung eines Kassiers und eines Vorsitzenden.

(3) Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Diese wird von der Vereinsjugendleiterversammlung erlassen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. g). 


§ 12 Vermögen des Vereins

(1) Zum Vermögen des Vereins gehören
a) die für oder auf den Namen des Vereins bei einem Geldinstitut angelegten Konten und das im Umlauf befindliche Bargeld, 
b) im Eigentum des Vereins stehende baulichen Anlagen, Sportanlagen, Sportstätten, Sportgeräte, Sportkleidung und sonstige Sportausrüstung;
c) das Inventar und die Ausstattung der Vereinsheime und die Archivalien;
d) die vom Verein beschafften Fahnen, Ehrengaben etc.;
e) die dem Verein zugedachten Ehrengaben und Auszeichnungen.

(2) Das Vermögen des Vereins umfasst auch das Vermögen und den Besitz der Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so verbleibt deren Sportausrüstung und sonstiges Vermögen Eigentum des Vereins.


§  13 Haftungs- und Heimfallklausel

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder Dritten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vermögen des Vereins (vgl. § 12).

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (§ 2 Abs. 1) fällt das Vermögen des Vereins (vgl. § 12) an die Stadt Weilheim i. OB, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


Vierter Abschnitt: Organe des Vereins, deren Aufgaben und Befugnisse

§ 14 Organe des Vereins                             

Organe des Vereins sind
1.  der Vorstand (vgl. §§ 16, 17),
2.  der  Vereinsrat (vgl. § 18),
3.  die Mitgliederversammlung (vgl. § 19).  

§ 15 Ehrenamtlichkeit, Mehrfachfunktionen

(1) Eine Funktion im Verein, in den Abteilungen (§ 10) oder in  Ausschüssen (vgl. § 16 Abs. 2) kann nur ehrenamtlich und von einem Vereinsmitglied ausgeübt werden.

(2) Ein Vereinsmitglied soll innerhalb des Vorstandes oder innerhalb einer Abteilungsleitung nicht mehr als eine Funktion bekleiden. Das Mitglied einer Abteilungsleitung darf nicht Mitglied einer anderen Abteilungsleitung oder des Vorstandes sein. Sowohl im Vorstand wie in den Abteilungsleitungen müssen die Funktionen der Vorsitzenden/Leiter, der Stellvertreter, der Kassiere/Kassenwarte und der Jugendleiter von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstgrenze nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes trifft der Vereinsrat und für die gewählten Mitglieder der Abteilungsleitung die jeweilige Abteilungsversammlung.

§ 16 Der Vorstand, seine Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) 3. Vorsitzenden,
d) Kassier,
e) Stellvertreter des Kassiers,
f) (gestrichen)
g) Jugendleiter,
h) Stellvertreter des Jugendleiters, 
i) Schriftführer und
k) bis zu vier Beisitzern für besondere Aufgaben, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung festzulegen sind.
Bei den Vorsitzenden sollen beide Geschlechter vertreten sein.

(2) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand auf Zeit oder auf Dauer geeignete Mitglieder als Referenten und mit Zustimmung des Vereinsrates entsprechende Ausschüsse bestellen. 
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Anzeige an BLSV, wenn Änderungen im Status der Gemeinnützigkeit  eingetreten sind (§ 2 Abs. 5);
b) Entscheidung über Aufnahme ( § 5 Abs. 3), Maßregelung (§ 7), Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 8 Abs. 3 ff); 
c) Einführung, Festlegung der Höhe und Geltung allgemeiner Familienbeiträge (§§ 9 Abs. 4,19 Abs. 3 Buchst. f);
d) Festlegung einer Kostenpauschale für Mitglieder, die für die Einhebung des allgemeinen Mitgliederbeitrages (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. f) keine Einzugsermächtigung erteilen (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. b);
e) Zustimmung zu Abteilungsumlagen (§ 9 Abs. 6);
f) Stundung, Ermäßigung und Erlass der Beiträge der Mitglieder (§ 9 Abs. 1);
g) Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, (§14, vgl. § 10 Abs. 6) gegebenenfalls Aufstellung der Tagesordnung (vgl. § 20 Abs. 1 und 2);
h) Erstellung der Rechenschaftsberichte (§ 19 Abs. 3 Buchst. a), Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresrechnung, die Buch- und Kassenführung (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. e);
i) Ausführung der Beschlüsse des Vereinsrates (vgl. § 18) und der Mitgliederversammlung (vgl. § 19);
k) Erstellung von Entwürfen für den Erlass, die Änderung der Satzung und Ordnungen, ausgenommen der Jugendordnung (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. g);
l) Erlass von Richtlinien für den Vereins- und Sportbetrieb;
m) Anstellung, Entlassung von haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben unbeschadet der Rechte aus § 6 Abs.2 und 3 der Satzung das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2).

(5) Der Vorstand vertritt durch mindestens zwei seiner Vorsitzenden (gemeinsam) den Verein gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 26 BGB) . Er führt die Geschäfte des Vereins und ist für wirtschaftliche Organisation und Verwaltung verantwortlich. In einfachen oder unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der nächste jeweils nicht verhinderte weitere Vorsitzende allein entscheiden. 

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, den Vereinsrat (§ 18) über alle getroffenen wichtigen Entscheidungen zu informieren. Soweit möglich, ist der Vereinsrat vorher zu hören.

§ 17 Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird, vom Tag der Wahl an gerechnet,  für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt  bis zur satzungsgemäßen gültigen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Neuwahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet (vgl. § 19 Abs. 1).

(2) Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt vorzeitig nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Ausscheiden ist schriftlich zu begründen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatz-mitglied wählen.

(4) Der Vorstand kann nur bei grob pflichtwidrigem Verhalten abberufen werden. Wird der Vorstand abberufen (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. c  i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2), hat gleichzeitig eine Neuwahl stattzufinden.

§ 18 Vereinsrat

(1) Dem Vereinsrat gehören die Mitglieder des Vorstandes sowie die Leiter jeder Abteilung und ein Stellvertreter an, sobald und so lange sie diese Funktion innehaben. Jeder Abteilung stehen demnach unabhängig von ihrer Größe oder sonstigen Umständen zwei Stimmen zu.

(2) Der Vereinsrat gewährleistet die Interessen der Abteilungen (vgl. § 10) im Verein. Er entscheidet in allen wesentlichen Angelegenheiten, die das Verhältnis der Abteilungen zueinander oder einer Abteilung zum Gesamtverein unmittelbar betreffen. Er entscheidet weiterhin in allen ihm durch Satzung und Ordnungen zugewiesen Angelegenheiten, u.a.
a) über Beschwerden eines Mitglieds wegen einer Maßregelung des Vorstandes (§ 7) oder des Ausschlusses aus dem Verein (§ 8 Abs. 6),
b) bei der Bildung einer Abteilung (§ 10 Abs. 1),
c) im Streitverfahren Mitglied/Abteilungsleitung (§ 10 Abs. 7),
d) beim Erlass von Abteilungsnormen (§ 10 Abs. 9),
e) bei der Bestellung von Ausschüssen (§ 16 Abs. 2),
f)  bei der Wahl eines Ersatzmitgliedes für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied (§ 17 Abs. 3).

(3) Falls einer der oder beide Kassenrevisoren des Vereins ausfallen, bestimmt der Vereinsrat entsprechende Ersatzrevisoren (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. d).

(4) Die Bestimmungen der Geschäfts- und Wahlordnung  gelten entsprechend, soweit sie in Betracht kommen und nichts anderes bestimmt ist.

§ 19  Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens im zweiten Quartal eines Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 3) stattfinden.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn den Verein betreffende Umstände dies erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn dies wenigstens zwei Drittel der Abteilungen beantragt oder mindestens 20% der Vollmitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich und unterschriftlich begehren.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig, 
a) zur alljährlichen Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes (Vorsitzender, Kassier, Jugendleiter) und des Berichtes der Kassenrevisoren;
b) zur Entlastung des Vorstandes für die Amtszeit,
c) zur Neuwahl und Abberufung (vgl. § 17 Abs. 4) des Vorstandes, 
d) zur Wahl zweier Kassenrevisoren für die Amtszeit des Vorstandes (vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3);
e) zur Genehmigung der vom Vorstand für das abgelaufene Jahr erstellten Jahresrechnung  und des für das laufende Geschäftsjahr (§ 1 Abs. 3) aufgestellten Haushaltsplanes oder Nachtragshaushaltes;
f) zur Festsetzung  der allgemeinen Mitgliederbeiträge, einer Aufnahmegebühr und einer Umlage (§ 9 Abs. 2 und 3; vgl.  jedoch  § 9 Abs. 6, 16 Abs. 3 Buchst. d und f);
g) zum  Erlass und zur Änderung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen und zur Bestätigung der Jugendordnung;      
h) zur Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundvermögen;
i) zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 13 Abs.3) oder die Änderung seiner Zweckbestimmung (vgl. § 2 Abs. 1).
Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig in allen ihr in dieser Satzung oder in Ordnungen des Vereins zugewiesenen Angelegenheiten.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1) eine Stimme (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1). Eine Vertretung im Stimmrecht findet nicht statt.


§ 20 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussquoren der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über die Weilheimer Tagespresse oder durch Einladung in der letzten vor dem Termin herausgegebenen Vereinszeitschrift einzuberufen. Mit der Einladung sind jeweils die wesentlichen Punkte der Tagesordnung anzugeben.

(2) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Punkte unter § 19 Absatz 3 Buchst. a und e, jedes zweite Jahr auch den unter Absatz 3 Buchst. b, c (Neu-wahl) und d,  sowie jeweils einen Tagesordnungspunkt für Wünsche, Anfragen  zu enthalten. Entscheidungen zu § 19 Abs. 3 Buchst. f,g, h und i dürfen nur getroffen werden, wenn sie in die Tagesordnung der Einladung aufgenommen wurden.

(3) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Abberufung des Vorstandes (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. c) oder die Auflösung des Vereins (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. i) ist die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Vollmitglieder erforderlich. Wenn dies nicht der Fall ist, hat binnen vier Wochen eine ordnungsgemäß einberufene neue Mitgliederversammlung stattzufinden.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. In Fällen des § 19 Abs. 3 Buchst.c (Abberufung), g und hist eine Mehrheit von zwei Dritteln, im Fall des § 19 Abs.3 Buchst. i von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


Fünfter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 21  Protokollierung

(1) Über jede Sitzung bzw. Versammlung der Vereinsorgane (§ 14), bei der Entscheidungen getroffen werden, ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Die Niederschrift (Protokoll) hat 
- Ort und Datum der Zusammenkunft, 
- die Namen der Teilnehmer(Anwesenheitsliste), 
- den Inhalt der Beschlüsse,
- das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zu enthalten und
- den wesentlichen Verlauf der Versammlung samt Anträgen wieder zu geben.

(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Führer des Protokolls zu unterschreiben.

§ 22 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsrates und die Prüfungen der Kassenrevisoren sind vertraulich. Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit sind nur den Vorsitzenden oder dem dazu bestimmten Vorstandsmitglied erlaubt.

(2) Die satzungsgemäßen Mitteilungspflichten der Organe untereinander bleiben hiervon unberührt.

§ 23 Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister (Nr.80112) in Kraft.

 

 

(13.November 2015)

Vereinsregister (Nr.80112)

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Turn- und Sportverein 1847 Weilheim e. V.

Satzung

Inhaltsübersicht

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

Erster Abschnitt: Name und Wesen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 3 Mittel der Betätigung

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft und Rechtsstellung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen

§ 8 Maßregelungen gegen Mitglieder

§ 9 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

Dritter Abschnitt: Organe, Gliederung und Vermögen

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Abteilungen

§ 12 Sportgruppen

§ 13 Vereinsjugend

§ 14 Vermögen des Vereins

Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 15 Vorstand: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

§ 16 Vorstandschaft: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

§ 17 Amtszeit des Vorstands und der Vorstandschaft

§ 18 Vereinsrat: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

§ 19 Delegiertenversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

§ 20 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

§ 21 Ehrenamtlichkeit, hauptamtlich Beschäftigte

§ 22 Mehrfachfunktionen

Fünfter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 23 Protokollierung

§ 24 Verschwiegenheitspflicht

§ 25 Datenschutz

§ 26 Haftungs- und Heimfallklausel

§ 27 Inkrafttreten


 

Terminologie

Abteilung:  ...ist innerhalb des Vereins eine rechtlich unselbstständige Untergliederung, die eine Sportart vertritt und in sich so organisiert ist, dass sie eine gewählte und personell von der Vorstandschaft des Vereins verschiedene Leitung hat.
Beschlussquorum:  ...ist die erforderliche Anzahl von Stimmen, die erreicht sein muss, damit eine Wahl oder Abstimmung Gültigkeit erlangt.
Datenschutz:   ...ist der Schutz personenbezogener Daten vor missbräuchlicher Verwendung.
Delegiertenversammlung:  ...ist das repräsentativ willensbildende und beschließende Organ des Vereins für alle Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung zugewiesen sind.
Gemeinnützigkeit:  ...ist ein Verhalten, das dem Gemeinwohl dient. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu zählt auch die Förderung des Sports.
Jugendleiterversammlung:  ...ist das repräsentativ willensbildende und beschließende Organ der Vereins- und Abteilungsjugendleitungen für alle Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung und die Jugendordnung zugewiesen sind.
Jugendmitglied:  ...ist ein Mitglied, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mitglied:  ...des Vereins ist eine natürliche Person, die nach der Satzung in den Verein aufgenommen wurde.
Mitgliedschaft:  ...ist die rechtliche Zugehörigkeit des Mitglieds zur juristischen Person des TSV 1847 Weilheim e. V.
Mitgliederversammlung:  ...ist die Vollversammlung aller Vollmitglieder.
Organ:  ...des Vereins ist, wer im rechtlichen Sinne für diesen als juristische Person im Rahmen dieser Satzung handelt.
Sportgruppe:  ...ist eine rechtlich unselbstständige vorstandsgeführte Untergliederung des Vereins, die keiner Abteilung zugeordnet ist.
Vereinsjugend:  ...sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs einschließlich der nach der Jugendordnung berufenen Jugendmitarbeiter.
Vereinsjugendleitung:  ...vertritt als Organ die die Belange der Vereinsjugend in der Vorstandschaft und gegenüber anderen Jugendorganisationen und Verbänden.
Vereinsrat:  ...repräsentiert als Organ die Abteilungen im Verein. Er besteht aus den Abteilungsleitern, deren Stellvertretern sowie der Vorstandschaft. Der Vereinsrat ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).
Vollmitglied:  ...ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Vorstand:  ...ist das vertretungsberechtigte Organ des Vereins im Sinne des § 26 BGB; nach der Satzung sind dies der 1., 2. und 3. Vorstand.
Vorstandschaft:  ...besteht als Organ des Vereins aus dem Vorstand und weiteren in der Satzung definierten Personen. Die Vorstandschaft ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).

 

Erster Abschnitt: Name und Wesen des Vereins

§ 1

Name; Sitz; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weilheim 1847 e. V., Kurzbezeichnung TSV 1847 Weilheim e. V. Er hat seinen Sitz in Weilheim i.OB und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter VR 80112 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Die Mitgliedschaft im Verein vermittelt die Zugehörigkeit des einzelnen Mitglieds zum BLSV. Zusätzlich kann der Verein die Mitgliedschaft in Sportfachverbänden erwerben.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Im Wappen des Vereins wird das Wappen der Stadt Weilheim i.OB geführt.

§ 2

Zweck; Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports zur körperlichen Ertüchtigung, zur sozialen Integration, zur Förderung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, insbesondere der Jugend.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit ist dem BLSV unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge und -spenden werden nicht zurückerstattet.
  4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3

Mittel der Betätigung

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere die

a)        Veranstaltung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes;

b)        Durchführung von und die Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen;

c)        Schaffung und Erhaltung von Sportstätten, Sportheimen und die Beschaffung von Sportgeräten;

d)        Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern;

e)        Pflege von Kontakten zu anderen sportlichen Vereinigungen und Einrichtungen;

f)         Zugehörigkeit zu den entsprechenden Sportfachverbänden;

g)        Unterstützung von Maßnahmen, die der Geselligkeit und der Jugendarbeit dienen.

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft und Rechtsstellung

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann nur eine natürliche Person werden.
  2. Der Verein hat Vollmitglieder, Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder gemäß folgender Definitionen:

a)        Vollmitglied ist jedes Mitglied des Vereins, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

b)        Jugendmitglied ist ein Mitglied, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs tritt unbeschadet des Rechts auf jederzeitigen Vereinsaustritt automatisch die unbefristete Vollmitgliedschaft ein.

c)         Ehrenmitglied ist ein Vollmitglied, welches gemäß den Regelungen der Ehrenordnung hierzu ernannt wurde.

d)        Passives Mitglied ist ein Vollmitglied, welches nicht am aktiven Sportbetrieb in einer Abteilung oder Sportgruppe teilnimmt.

  1. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Einschränkungen aus rassischen, religiösen, politischen oder nationalen Gründen sind nicht zulässig.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers sowie die Erklärungen enthalten,

a)   dass die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt werden,

b)   von welchem Konto die Mitgliederbeiträge abgebucht werden können,

c)    welcher oder welchen der bestehenden Abteilungen oder Sportgruppen des Vereins er angehören will,

d)   und ob er dem Verein aktiv oder passiv angehören will.

Änderungen der Erklärungen zu Buchstaben b), c) und d) sind schriftlich gegenüber dem Verein (Geschäftsstelle) anzuzeigen.

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Als Mitgliedschaft gilt ausschließlich diejenige beim TSV 1847 Weilheim e. V. Die Abteilungs- oder Sportgruppenzugehörigkeit hat allein innerorganisatorische Bedeutung.
  2. Alle Vollmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt (aktives Wahlrecht). Wählbar sind alle Vollmitglieder (passives Wahlrecht). Für das aktive und passive Wahlrecht in der Delegiertenversammlung gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Delegiertenversammlung.
  3. Alle Mitglieder haben vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in der Satzung und in den Ordnungen bei allen Abteilungen und Sportgruppen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben insbesondere das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen erlassener Ordnungen zu nutzen. Die Weisungsbefugnis der Abteilungsleiter und der Übungsleiter im Rahmen des Spiel- und Übungsbetriebes bleibt unberührt.
  4. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören u.a.

a)      die Vereinssatzung und -ordnungen zu beachten,

b)      die Weisungen von Organen oder Übungsleitern des Vereins und der Abteilungen zu befolgen,

c)      am Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb so teilzunehmen, dass eine störungsfreie Sportausübung für alle anderen Teilnehmer gewährleistet ist,

d)      die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu vertreten,

e)      vereinseigene oder von Dritten überlassene Sportstätten und Sachen pfleglich zu nutzen und zu behandeln,

f)       jede Änderung der für den Verein wichtigen Daten (z. B. Anschrift, Konto-Nr., Bank) der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen,

g)      die Beiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag, Sonderzahlung, Umlagen) ordnungsgemäß zu zahlen,

h)      bei vorsätzlicher, grobfahrlässiger oder fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum oder vom Verein überlassener Sachen vollen Schadenersatz zu leisten,

i)        bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in ihrer Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Unterlagen, Gegenstände, Ehrengaben u. dgl. der Geschäftsstelle gegen Nachweis herauszugeben.

§ 7

Mitgliederbeiträge und sonstige Zahlungen

  1. Alle Mitglieder sind zu den satzungsgemäßen Zahlungen verpflichtet. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.
  2. Satzungsgemäße Zahlungen sind:

a)        Mitgliederbeiträge: jährliche Zahlung für die Mitgliedschaft im Verein, fällig zum

1. Januar eines Jahres;

b)        Aufnahmegebühren: einmalige Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Verein;

c)         Umlagen: Zahlungen für die Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb einzelner Abteilungen und Sportgruppen und deren Nutzung der Vereinseinrichtungen;

d)        Sonderzahlungen: einmalige Zahlungen für besondere satzungsgemäße Zwecke. Die Sonderzahlung darf pro Gesamtprojekt den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Jahresbeitrag nicht überschreiten.

  1. Höhe und Fälligkeit der satzungsgemäßen Zahlungen - ausgenommen Umlagen - werden durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  2. Für bestimmte Gruppen von Mitgliedern (z. B. Jugend, Familie, Senioren, Schwerbehinderte, passive Mitglieder, sozial benachteiligte Personen) kann die Delegiertenversammlung allgemein ermäßigte Beitragssätze festlegen.
  3. Die Abteilungen des Vereins dürfen nach vorheriger Zustimmung der Vorstandschaft in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung Umlagen für abteilungsspezifische Aufgaben beschließen. Die Zustimmung der Vorstandschaft ist widerruflich oder zeitlich beschränkt. Die Umlagen können von den Abteilungsangehörigen oder einem bestimmten Teil davon erhoben werden und dürfen den Betrag des für das Mitglied geltenden Vereinsjahresbeitrags nicht übersteigen.
  4. Die Vorstandschaft darf Umlagen für Sportgruppen beschließen. Die Umlagen können von allen Teilnehmern der Sportgruppen oder einem bestimmten Teil davon erhoben werden. Für Nichtmitglieder kann die Vorstandschaft gesonderte Umlagen festlegen.

§ 8

Maßregelungen gegen Mitglieder

  1. Die Vorstandschaft hat das Recht, im Falle eines Verstoßes eines Mitglieds gegen seine satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem betroffenen Mitglied

a)   einen Verweis auszusprechen,

b)   ein Platz- und Hausverbot auszusprechen,

c)    zeitlich befristet den Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb zu untersagen;

d)   den Ausschluss aus dem Verein auszusprechen.

  1. Der Verweis ergeht nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Vorstandschaft. Er ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
  2. Ein Platz- oder Hausverbot kann als Ausfluss des Hausrechts auch von einem Übungsleiter mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
  3. Ein zeitlich befristeter Ausschluss vom Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb ergeht nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Vorstandschaft. Er ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Die zeitliche Befristung eines Ausschlusses darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein ist in § 9 geregelt.
  5. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft kann das betroffene Mitglied Beschwerde erheben. Für ein Beschwerdeverfahren gelten § 9 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 9

Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

a)        durch freiwilligen jederzeitigen Austritt,

b)        durch Streichung aus der Mitgliederliste,

c)         durch Ausschluss,

d)        durch Tod.

  1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Funktionen im Verein.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein, vertreten durch den Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Austrittserklärungen gegenüber Mitgliedern einer Abteilungsleitung oder Übungsleitern haben keine Wirkung. Der Austritt hat auf die Beitragspflicht keine Auswirkung, Zahlungen werden nicht rückerstattet und offene satzungsgemäße Zahlungen müssen noch geleistet werden.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Vorstandschaft angeordnet werden, wenn ein Mitglied mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Von der Absicht, ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, sind betroffene Abteilungen gleichzeitig mit der zweiten Mahnung zu unterrichten. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Satzung oder Ordnungen, die Interessen, das Ansehen oder den Zweck des Vereins verstößt oder sich grob unsportlich verhält. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung über seinen Ausschluss von der Vorstandschaft und im Falle einer Beschwerde auch vom Vereinsrat mündlich oder schriftlich zu hören.
  5. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner amtierenden Mitglieder. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Der Ausschluss wird einen Monat nach Zugang der Entscheidung wirksam, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Monatsfrist (Ausschlussfrist) beim Verein schriftlich Beschwerde einlegt.
  6. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsrat in seiner nächsten Sitzung mit Zweidrittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung des Vereinsrats ist vereinsintern endgültig. Sie ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vereinsrats steht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen.
  7. Legt das Mitglied keine Beschwerde ein oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich der Ausschlussentscheidung der Vorstandschaft mit der Folge, dass der Ausschluss nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann. Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Ausschlussfrist des Absatzes 6 wegen Fristversäumnis ist bei unverschuldeter Fristversäumnis auf Antrag des Ausgeschlossenen möglich.
  8. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach zwei Jahren nach Ausspruch des Ausschlusses einen neuen Aufnahmeantrag stellen.


 

Dritter Abschnitt: Organe, Gliederung und Vermögen

§ 10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. der Vereinsrat
  4. die Vereinsjugendleitung
  5. die Jugendleiterversammlung
  6. die Delegiertenversammlung
  7. die Mitgliederversammlung

§ 11

Abteilungen

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält für die verschiedenen Sportarten eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbstständiger Abteilungen oder gründet im Bedarfsfall neue. Die Bildung einer Abteilung, der zumindest sieben Vereinsmitglieder angehören müssen, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsrat. Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
  2. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TSV 1847 Weilheim e. V. voraus.
  3. Die Abteilungen führen ihren Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb eigenverantwortlich durch. Die Teilnahme daran ist ausschließlich Mitgliedern gestattet. Die Abteilungen ha­ben für geeignete Übungs- und Spielleiter sowie Aufsichtspersonal zu sorgen. Im Rahmen des geordneten Abteilungs- und Sportbetriebs sind diese Personen bei unbotmäßigen oder störenden Handlungen von Mitgliedern oder Dritten berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 8).
  4. Die Abteilungsleitung wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt.Eine Abteilungsleitung besteht mindestens aus

a)             dem Abteilungsleiter,

b)             seinem Stellvertreter,

c)             dem Kassenwart,

d)             dem Abteilungsjugendleiter und

e)             dem Schriftführer.

Durch Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung können weitere Abteilungsleitungsfunktionen für die betreffende Abteilung vorgesehen werden. Bleiben trotz Aufforderung durch den Vorstand eine oder mehrere der satzungsmäßigen Funktionen einer Abteilungsleitung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung - mit allen Rechten und Pflichten - für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vornehmen.

Zur Förderung der Jugendarbeit in einer Abteilung wird neben dem Abteilungsjugendleiter mindestens ein Abteilungsjugendsprecher gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.

  1. Die Abteilungen halten jährlich bis spätestens 20. April eines Jahres eine Abteilungsmitgliederversammlung ab und informieren darüber rechtzeitig die Vorstandschaft. Der Vorstand kann aus besonderem Anlass und zur Wahrung der Interessen einer Abteilung die Abteilungsmitgliederversammlung einberufen. Über Versammlungen und Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert bis spätestens 30. April eines Jahres in Abschrift auszuhändigen ist.
  2. Die Abteilungsleitung beruft die Abteilungsmitgliedersammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im TSV-Sportzentrum ein. Eine fristgerechte Versendung per E-Mail ist ebenso möglich. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Vollmitglieder der entsprechenden Abteilung.
  3. Die Abteilungsmitgliederversammlung

a)             nimmt den Tätigkeitsbericht der Abteilungsleitung entgegen,

b)             genehmigt den Kassenbericht der Abteilung,

c)             verabschiedet gegebenenfalls einen Haushaltsplan

d)             behandelt die Anliegen und Anträge der Abteilungsmitglieder und

e)             wählt für die Dauer von zwei Jahren Abteilungsleitung und Delegierte für die Delegiertenversammlung.

  1. Die Abteilungen erhalten entsprechend ihrer Mitgliederzahl zum Stichtag 1. Januar des Wahljahrs Delegierte nach folgendem Schlüssel:

Bis 100 Mitglieder hat jede Abteilung 2 Delegierte, wobei der erste Delegierte (Hauptdelegierter) der gewählte Abteilungsleiter ist.

Hat eine Abteilung mehr als 100 Mitglieder, steht ihr pro angefangenen weiteren 100 Mitgliedern ein weiterer Delegierter zu. Für die Delegierten sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen.

Einer Abteilung stehen unabhängig von ihrer Größe maximal 8 Delegierte zu.

Die gewählten Delegierten sind dem Vorstand bis spätestens 30. April eines Wahljahres mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, werden lediglich die Hauptdelegierten zur Delegiertenversammlung geladen.

  1. Die Abteilungen sind hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben aus ausschließlich von ihnen durchgeführten Veranstaltungen, etwaigen Abteilungsumlagen und abteilungsgebundenen Spenden zur eigenverantwortlichen Kassenführung berechtigt und verpflichtet. Die Passiva dürfen die Aktiva nicht übersteigen. Konteneröffnungen bedürfen der Zustimmung eines Kassiers und des 1. Vorstands, im Verhinderungsfall eines seiner beiden Stellvertreter.
  2. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im TSV 1847 Weilheim e. V.

§ 12

Sportgruppen

  1. Die Vorstandschaft kann mit vorheriger Zustimmung des Vereinsrats Sportgruppen gründen, die unmittelbar durch die Vorstandschaft geführt werden, z. B. Gruppen, die nur befristeten Übungsbetrieb oder spezielle Angebote der Freizeitgestaltung oder der Gesundheitsförderung bieten.
  2. In speziellen Sportgruppen bietet der Verein auch Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitationssport an. Die Teilnehmer dieser Gruppen sowie deren Übungsleiter werden neben der Vereinsmitgliedschaft gleichzeitig dem Behinderten- und Rehabilitationssportverband Bayern e. V. (BVS) als Mitglied gemeldet. Für deren Gründung gilt Absatz 1 analog.
  3. Alle Sportgruppen wählen in einer im Wahljahr stattfindenden Sportgruppenversammlung als Einheit gemeinsam ihre Delegierten für die Delegiertenversammlung. Bis 100 Mitglieder haben die Sportgruppen 2 Delegierte. Haben die Sportgruppen mehr als 100 Mitglieder, stehen ihnen pro angefangenen weiteren 100 Mitgliedern ein weiterer Delegierter zu. Für die Delegierten sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen. Den Sportgruppen stehen in ihrer Gesamtheit maximal 8 Delegierte zu.
  4. Die Sportgruppenversammlung wird vom Vorstand einberufen und bis spätestens 20. April eines Wahljahrs durchgeführt.
  5. Etwaige satzungsgemäße Zahlungen werden durch die Vorstandschaft festgelegt.

§ 13

Vereinsjugend

  1. Die Aufgaben der Vereinsjugendleitung sind

a)        die Förderung und Ausübung der sportlichen Betätigung;

b)        die Förderung der sportlichen Jugendarbeit;

c)         die Wahrnehmung, Mitbestimmung und Mitgestaltung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Interessen junger Menschen;

d)        die Vertretung gemeinsamer Interessen im Sinne der Vereinssatzung;

e)        die Vermittlung allgemein anerkannter ethischer Werte und Normen.

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet selbst über die ihr zufließenden Mittel.

Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben aus ausschließlich von ihr durchgeführten Veranstaltungen, zufließenden Mitteln und Spenden ist sie zur eigenverantwortlichen Kassenführung berechtigt und verpflichtet. Die Passiva dürfen die Aktiva nicht übersteigen. Konteneröffnungen bedürfen der Zustimmung eines Kassiers und des 1. Vorstands, im Verhinderungsfall eines seiner beiden Stellvertreter.

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres einschließlich der nach der Jugendordnung gewählten oder berufenen Jugendmitarbeiter.
  2. Organe der Vereinsjugend sind

a)        die Vereinsjugendleitung

b)        die Jugendleiterversammlung

c)         der Jugendrat

d)        das Jugendteam

  1. Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendjugendleitung besteht aus einem Vereinsjugendleiter und einem Stellvertreter sowie zwei Vereinsjugendsprechern.

Die beiden Vereinsjugendleiter sind Vollmitglieder und werden alle zwei Jahre in der Jugendleiterversammlung gewählt. Der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglied der Vorstandschaft des Vereins.

Die beiden Vereinsjugendsprecher werden auf Vorschlag des Jugendteams von den Vereinsjugendleitern bestimmt. Sie sind nicht Mitglied der Vorstandschaft.

  1. Jugendleiterversammlung

Die Vereinsjugendleitung und die Abteilungsjugendleiter bilden die Jugendleiterversammlung. Jugendleiterversammlungen sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen.

  1. Jugendrat

Der Jugendrat kann von der Verein

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