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Geschäfts- und Wahlordnung ( von 2000)

(05.Mai 2000)

Vereinsregister (Nr.80112)

Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text bei allen Personen auf die weibliche Form verzichtet.

Geschäftsstelle:

Pollinger Straße 9,

82362 Weilheim,

Tel.  0881/3394 – Fax: 0881/9096980

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G e s c h ä f t s -   u n d   W a h l o r d n u n g
des Turn- und Sportvereins Weilheim von 1847 e.V.

Gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. g der Vereinssatzung (VS) hat die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des Vereinsrats (5. Mai 2000) folgende Geschäfts- und Wahlordnung (GWO) beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Öffentlichkeit der Sitzungen, Versammlungen

2. Abschnitt: Sitzungen, Versammlungen
§ 3 Einberufung, Tagesordnung

§ 4 Versammlungsleiter
§ 5 Versammlungsleitung
§ 6 Anwesenheitsfeststellung, Stimmberechtigung
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 8 Worterteilung, Rednerfolge
§ 9 Wortmeldung zur Geschäftsordnung
§ 10 Anträge, Abänderungsanträge
§ 11 Dringlichkeitsanträge
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Abstimmungen

3. Abschnitt: Wahlen
§ 14 Wahlen

§ 15 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
§ 16 Wahlvorschläge
§ 17 Durchführung der Wahlen (Wahlausschuss), Entlastung des Vorstandes
§ 18 Protokollierung der Wahlhandlungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Geschäfts- und Wahlordnung (GWO) gilt für alle Sitzungen, Versammlungen und Wahlen des Vereins.

§ 2 Öffentlichkeit der Sitzungen, Versammlungen

Alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Pressevertreter und Gäste zulassen.

2. Abschnitt: Sitzungen, Versammlungen

§ 3 Einberufung, Tagesordnung

(1) Sitzungen und Versammlungen werden, soweit die Satzung die Einberufung nicht einzelnen Organen überträgt, durch den jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen (§ 16 Abs. 3 Buchst. g VS).

(2) Die Einladung zu einer Vorstandssitzung kann turnusmäßig, mündlich oder schriftlich erfolgen.

(3) Der Vereinsrat (§ 18 VS) ist in jedem Kalenderhalbjahr zu einer Sitzung einzuberufen und zwar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und nach den Sommerferien. In dringenden Fällen oder auf schriftlich begründeten Antrag wenigstens der Hälfte der Abteilungen hat der Vorstand weitere Sitzungen unverzüglich durchzuführen. Kommt der Vorstand dem Antrag nicht nach, ist der dienstälteste Abteilungsleiter unter den Antragstellern berechtigt, den Vereinsrat einzuberufen.

(4) Der Vorstand hat die Abteilungen mindestens eine Woche vorher schriftlich zu den Vereinsratssitzungen einzuladen. Mit der Einberufung einer Vereinsratssitzung oder Mitgliederversammlung ist zugleich eine Tagesordnung bekannt zu geben. Angelegenheiten, die während der Sitzung oder Versammlung behandelt und über die Beschlüsse gefaßt werden sollen, sind wenigstens stichwortartig zu bezeichnen (vgl. § 11).

§ 4 Versammlungsleiter

(1) Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane (§ 14 VS) werden vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn das in § 16 Abs. 1 VS erstgenanntes anwesendes Vorstandsmitglied. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist und der Vorstand auch keinen Versammlungsleiter benannt hat, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(2) Nach Eröffnung der Versammlung kann der Versammlungsleiter für einzelne Angelegenheiten die Leitung einem anderen geeigneten Vereinsmitglied übertragen.

§ 5 Versammlungsleitung

(1) Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Ablaufes der Versammlung erforderlich sind; er übt insbesondere das Hausrecht aus.

(2) Der Versammlungsleiter soll Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, ermahnen, zur Sache zu kommen. Der Versammlungsleiter soll Teilnehmer, die das Wort ergreifen, ohne daß sie dazu berechtigt sind, zur Ordnung ermahnen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen. Nach zweimaliger Ermahnung während einer Versammlung kann der Versammlungsleiter dem Betroffenen das Wort entziehen.

(3) Teilnehmer oder Gäste, die durch ungebührliches Verhalten die Versammlung gröblich und nachhaltig stören, können vom Versammlungsleiter nach vorheriger Ermahnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden.

§ 6 Anwesenheitsfeststellung, Stimmberechtigung

(1) Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

(2) Jedes der erschienenen Mitglieder eines Organs hat eine Stimme (vgl. § 6 Abs. 2, § 19 Abs. 4 VS). Jeder Abteilung stehen im Vereinsrat unabhängig von ihrer Größe und sonstigen Umständen zwei Stimmen zu (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VS).

(3) Bei Verhinderung oder Ausfall des Leiters einer Abteilung oder seines Stellvertreters darf das Stimmrecht im Vereinsrat von diesen auf einen anderen Abteilungsangehörigen übertragen werden. Auf Verlangen eines abstimmungsberechtigten Versammlungsteilnehmers darf ein solcher Vertreter an einer Vereinsratsitzung jedoch nur dann teilnehmen und an Abstimmungen mitwirken, wenn er eine schriftliche Vollmacht des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters vorweisen kann. Ist der Leiter der Abteilung oder sein Stellvertreter neben einem Vertreter für den anderen anwesend, so kann dieser die Vollmacht für den Vertreter zu Protokoll erklären.

(4) Mitglieder des Vorstandes können ihr Stimmrecht in den Vereinsorganen bei Abwesenheit nicht durch einen Vertreter ausüben lassen (vgl. § 19 Abs. 4 VS).

(5) Referenten und Ausschussmitglieder im Sinne von § 16 Abs. 2 VS können hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben an Vorstands- und Vereinsratssitzungen beratend teilnehmen.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Eine Sitzung oder Versammlung wird durch den Versammlungsleiter (vgl. § 4 Abs. 1) eröffnet. Daraufhin trifft der Versammlungsleiter Feststellungen
a) zur satzungsgemäßen Einberufung,
b) zur Zahl der erschienenen Stimmberechtigten,
c) zur Beschlussfähigkeit des Organs.
Anschließend ist den Versammlungsteilnehmern nochmals die endgültige Tagesordnung bekanntzugeben (vgl. § 3 Abs. 4). Auf Beschluß von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte verändert werden.

(2) Soweit durch die Satzung oder die Ordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Beschlussfähigkeit einer Versammlung gegeben, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Organs anwesend ist. § 20 Abs. 3 VS bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse mündlich oder schriftlich, innerhalb oder außerhalb von besonderen Vorstandssitzungen fassen (vgl. § 3 Abs. 2).

(4) Der Vereinsrat entscheidet in Sitzungen. In Eil- oder Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zustimmung der für die Beschlussfähigkeit (Abs. 2) erforderlichen Zahl an Stimmberechtigten schriftlich einholen.

(5) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ladung oder Beschlussfähigkeit des Vereinsrates, so ist innerhalb von drei Wochen gemäß § 3 Abs. 4 eine neue Sitzung einzuberufen. In der erneuten Ladung ist auf die Wiederholung und auf die Beschlussunfähigkeit der letzten Sitzung hinzuweisen. In der neuen Sitzung ist der Vereinsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Eine beschlussunfähige Sitzung darf allenfalls der Information und der Beratung dienen.

§ 8 Worterteilung, Rednerfolge

(1) Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst der als Berichterstatter vorgesehene Versammlungsteilnehmer zu hören. Bei der Behandlung von Anträgen ist als erstem dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung können der Berichterstatter oder der Antragsteller nochmals das Wort ergreifen.

(2) An den Aussprachen kann sich jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer beteiligen. Das Wort wird ihm dazu durch den Versammlungsleiter erteilt. Wird bei Versammlungen eine Rednerliste geführt, hat die Wortmeldung schriftlich beim Schriftführer der Rednerliste zu erfolgen. Das Wort wird in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann auch außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. Die Eröffnung der Rednerliste vor Beginn der Aussprache ist nicht zulässig.

(3) Zu abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen, über die bereits abgestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass dies die Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt (vgl. § 11 Abs. 4). Dies gilt nicht für Wahlen.

(4) § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 9 Wortmeldung zur Geschäftsordnung

(1) Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss der Versammlungsleiter auch außerhalb der Reihenfolge einer Rednerliste stattgeben. Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als zwei Redner zur Geschäftsordnung hintereinander brauchen nicht gehört zu werden.

(2) Der Versammlungsleiter kann selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und dabei den Redner unterbrechen. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen.

§ 10 Anträge, Abänderungsanträge

(1) Anträge an den Vereinsrat und an die Mitgliederversammlung können nur die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins stellen.

(2) Anträge, über die der Vereinsrat oder die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, sind nur dann dem Vereinsorgan (auch ohne Aufnahme in die Tagesordnung) vorzulegen, wenn sie schriftlich und mit Begründung drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. § 11 und § 12 bleiben unberührt.

(3) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen.

§ 11 Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge, die nicht in die Tagesordnung für eine Sitzung oder Versammlung als Behandlungsgegenstand aufgenommen sind (vgl. § 20 Abs. 2 VS, § 3 Abs. 4), sowie Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind (vgl. § 10 Abs. 2), können, soweit die Satzung oder die Ordnungen keine anderen Regelungen vorsehen, nur als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.

(2) Dringlichkeitsanträge kommen zur Behandlung, wenn dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

(3) Wird die Dringlichkeit bejaht, erfolgt nach der Aussprache die Abstimmung über den Antrag selbst.

(4) Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt. Die Zulassung bedarf jedoch einer Drei-Viertel-Mehrheit (vgl. § 8 Abs. 3).

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere Anträge auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit, kommen außerhalb der Rednerfolge sofort zur Abstimmung, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

(2) Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

(3) Vor der Abstimmung über den Schluss der Debatte oder die Begrenzung der Redezeit sind die Namen der noch vorgesehenen Redner bekanntzugeben. Die Versammlung kann beschließen, ob diesen Rednern noch das Wort erteilt werden soll.

§ 13 Abstimmungen

(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.

(2) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel darüber, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache. Wird dieser Antrag angenommen, entfallen weitere Abstimmungen zu dieser Sache. Abänderungsanträge (vgl. § 10 Abs. 3) werden im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag zur Abstimmung gebracht.

(3) Während der Abstimmung sind keine Wortmeldungen zulässig.

(4) Soweit keine besonderen Bestimmungen gelten (vgl. § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 GWO, § 20 Abs. 4 VS), entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Als gültig abgegebene Stimmen zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Abstimmungen können geheim oder offen erfolgen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer verlangt wird.

(6) Hat ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer Zweifel am Abstimmungsergebnis, so kann er sich nach Durchführung der Abstimmung dazu zu Wort melden. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten müssen danach offene Abstimmungen wiederholt, bei geheimer Abstimmung die Stimmergebnisse nachgezählt werden.

(7) Im Falle des § 19 Abs. 2 der Satzung ist für die Zahl der Mitglieder der Stand am letzten Tag des vorhergehenden Quartals maßgebend.

3. Abschnitt: Wahlen

§ 14 Wahlen

Wahlen und ersatzweise Handlungen (§ 10 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 VS) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung der Vereinsorgane bekannt gegeben worden sind.

§ 15 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Jedes erschiene Voll- oder Ehrenmitglied ist wahlberechtigt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VS). Eine nicht an der Versammlung teilnehmende Person kann zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden, wenn der Vorgeschlagene die nach der Satzung bestimmten Anforderungen erfüllt und dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorliegt, daß die Wahl angenommen würde.

§ 16 Wahlvorschläge

(1) Sammelwahlvorschläge von Mitgliedern (vgl. § 4 VS) oder Abteilungen (vgl. § 10 VS) sind nur dann der Mitgliederversammlung vorzulegen, wenn sie schriftlich spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sind.

(2) Über einen ordnungsgemäß eingereichten Sammelwahlvorschlag darf nur abgestimmt werden, wenn wenigstens ein Unterzeichner bei der Wahl anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Einzelpersonen können in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.

§ 17 Durchführung der Wahlen (Wahlausschuss), Entlastung des Vorstandes

(1) Vor jeder Wahl ist aus der Versammlung ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter).

(2) Der Wahlausschuss hat die Entlastung des Vorstandes einzeln, teilweise zusammengefasst oder insgesamt nach dem Willen der Versammlung durchzuführen.

(3) Vor der Durchführung der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 VS).

(4) Die Wahlen können, soweit keine besonderen Regelungen gelten, offen oder geheim erfolgen. Geheim ist zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer eine geheime Wahl verlangt.

(5) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(6) § 13 Abs. 4 und 6 finden entsprechende Anwendung (vgl. § 8 Abs. 3 letzter Satz).

(7) Nach der Feststellung des gültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekanntzugeben und den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt.

§ 18 Protokollierung der Wahlhandlungen

(1) Der Wahlausschuss ist für die Erstellung des Wahlprotokolls verantwortlich.

(2) Das Wahlprotokoll hat zu enthalten
- Ort und Datum der Wahlversammlung,
- die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
- die Zahl der abstimmungsberechtigten Teilnehmer der Wahlversammlung,
- die Namen der Wahlbewerber und das jeweilige Abstimmungsergebnis,
- die Aussage der Gewählten zur Annahme der Wahl und
- die Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten

Die Geschäfts-und Wahlordnung (GWO) tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 19. Mai 2000 in Kraft.


Weilheim i. OB, 19. Mai 2000


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(Jürgen Bayer)           (Hans Müller)
1. Vorsitzender           Protokollführer 

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