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Finanz- und Beitragsordnung (von 2000)

Finanz- und Beitragsordnung (von 2000)

(19.Mai 2000)

Vereinsregister (Nr.80112)

Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text bei allen Personen auf die weibliche Form verzichtet.

Geschäftsstelle:

Pollinger Straße 9,

82362 Weilheim,

Tel.  0881/3394 – Fax: 0881/9096980

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F i n a n z - und B e i t r a g s o r d n u n g
des Turn- und Sportvereins Weilheim von 1847 e.V.

Gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. g der Vereinssatzung (VS) hat die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des Vereinsrates (5. Mai 2000) folgende Finanz- und Beitragsordnung (FBO) beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeine Grundsätze der Finanzwirtschaft

§ 3 Haushaltsplan, Nachtragshaushalt

§ 4 Konteninhaber, Zeichnungsberechtigung

§ 5 Eigentumsbezeichnung

§ 6 Überschüsse, Rücklagen

2. Abschnitt: Finanzwirtschaft des Vereins

§ 7 Buch- und Kassenführung

§ 8 Jahresrechnung

§ 9 Aufgaben der Kassenrevisoren

§ 10 Kassenführung, Überwachung anderer Kassen im Verein

3. Abschnitt: Finanzwirtschaft der Abteilungen

§ 11 Zuwendungen des Vereins

§ 12 Rücklagen, Darlehen an Verein

§ 13 Ergänzende Bestimmungen

4. Abschnitt: Beitragsordnung

§ 14 Wesen des Mitgliederbeitrages, Fälligkeit

§ 15 Stundung, Ermäßigung, Erlass der Mitgliederbeiträge, Umlagen

5.Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Finanz- und Beitragsordnung (FBO) gilt für die Finanzwirtschaft und die Erhebung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des Vereins.

§ 2 Allgemeine Grundsätze der Finanzwirtschaft

(1) Der Vorstand hat die Finanzwirtschaft so zu planen und durchzuführen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 VS).
(2) Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 VS).

§ 3 Haushaltsplan, Nachtragshaushalt

(1) Der Kassier legt dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr (§ 1 Abs. 3 VS) einen Haushaltsplan vor, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.
(2) Soweit Mehreinnahmen oder Mehrausgaben die Ausgleichsmöglichkeit innerhalb des gesamten Haushaltsplanes übersteigen, legt der Kassier dem Vorstand einen Nachtragshaushalt vor.
(3) Haushaltsplan sowie Nachtragshaushalt bedürfen nach der Billigung durch den Vorstand der Genehmigung der Mitgliederversammlung (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. e VS).
(4) Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes oder Nachtragshaushaltes durch die Mitgliederversammlung dürfen Ausgaben nur im unabdingbar notwendigen Umfang getätigt werden.

§ 4 Konteninhaber, Zeichnungsberechtigung

(1) Alle vom Vorstand, den Abteilungen und den Jugendleitungen unterhaltenen Konten müssen den „TSV 1847 Weilheim e.V.“ als Kontoinhaber ausweisen.
(2) Jede Eröffnung eines Bank- oder Postgirokontos bedarf der vorherigen Zustimmung eines Kassiers und eines Vorsitzenden, die mit der Zustimmung zugleich die Zeichnungsberechtigung festlegen (vgl. §§ 10 Abs. 8 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 3 VS).

§ 5 Eigentumsbezeichnung

(1) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind zweckgebundene Mittel an den TSV 1847 Weilheim e.V.
(2) Der Verein erwirbt, auch über die Abteilungen und die Vereinsjugendleitung, Eigentum unter der Bezeichnung „TSV 1847 Weilheim e.V.“.
(3) Liegenschaften, die im Alleineigentum des Vereins stehen, haben im Grundbuch den „TSV 1847 Weilheim e.V.“ als Eigentümer auszuweisen.

§ 6 Überschüsse, Rücklagen

(1) Soweit das Geschäftsjahr (vgl. § 1 Abs. 3 VS) im Jahresergebnis mit einem Überschuss abgeschlossen wird, ist, wenn der Vorstand keine andere Verwendung beschließt, eine Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 oder 7 a AO zu bilden (vgl. § 13).
(2) Über weitere Zuweisungen zu einer Rücklage entscheidet auf Vorschlag des Kassiers der Vorstand.
(3) Auf die steuerliche Unbedenklichkeit der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung hat der Vorstand besonders zu achten.

2. Abschnitt: Finanzwirtschaft des Vereins

§ 7 Buch- und Kassenführung

(1) Die Kassiere sind für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen sind in den Büchern zu erfassen und ordnungsgemäß zu belegen.

§ 8 Jahresrechnung

(1) Die Kassiere haben für jedes Geschäftsjahr (vgl. § 1 Abs. 3 VS) eine Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 19 Abs. 1 VS) vorzulegen (§ 19 Abs. 3 Buchst. e VS).

§ 9 Aufgaben der Kassenrevisoren

(1) Die Kassenrevisoren (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. d VS) haben die Buch- und Kassenführung und die Jahresrechnung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und der Finanz- und Beitragsordnung (u.a. §§ 2, 3 Abs. 4, §§ 6 und 7).
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Revisionsbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 19 Abs. 1 VS) bekannt zu geben (§ 19 Abs. 3 Buchst. a VS).

§ 10 Kassenführung, Überwachung anderer Kassen im Verein

(1) Die Kassiere haben zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung jederzeit das Recht, von den Kassenwarten der Abteilungen und dem Führer einer Jugendkasse Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben innerhalb angemessener Frist zu verlangen und sich zum Nachweis die zugehörigen Belege vorlegen zu lassen bzw. Einsicht in die Kassenführung zu nehmen.
(2) Die Abteilungen haben dem Vorstand spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres die Jahresrechnung und den zugehörigen Unterlagen des abgelaufenen Jahres zuzuleiten.
(3) Die Kassiere sind berechtigt, Beiträge und Zuwendungen an die Abteilungen und die Jugendleitung so lange zurück zu behalten, bis den Anforderungen genügt wird.

3. Abschnitt: Finanzwirtschaft der Abteilungen

§ 11 Zuwendungen des Vereins

Eine Abteilung kann aus besonderem Anlass auf schriftlichen Antrag einen Zuschuss des Vereins erhalten. Der Vorstand kann hierzu vor seiner Entscheidung eine Äußerung des Vereinsrats (vgl. § 18 VS) einholen.

§ 12 Rücklagen, Darlehen an Verein

(1) Abteilungen, die Überschüsse erzielen (vgl. § 6), haben dem Verein, falls notwendig, befristet Darlehen zu gewähren.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vereinsrat. Gegen dessen Entscheidung steht der betroffenen Abteilung oder dem Vorstand das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung (vgl. § 19 VS) zu.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen

Die Bestimmungen der Satzung und der Finanz- und Beitragsordnung gelten entsprechend, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Abteilungen in Betracht kommen und nichts anderes bestimmt ist.

4. Abschnitt: Beitragsordnung

§ 14 Wesen des Mitgliederbeitrages, Fälligkeit

(1) Der Mitgliederbeitrag (vgl. § 9 Abs. 2 VS) ist ein Jahresbeitrag. Er ist im Voraus zu entrichten und unbeschadet einer vom Vorstand angeordneten, nach Jahresabschnitten aufgeteilten Einhebung jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig.
(2) Bei neu eintretenden Mitgliedern wirkt die Beitragspflicht auf den ersten Tag des Beitrittsquartals zurück. Der Mitgliederbeitrag ist in diesem Falle mit der Aufnahme (Anmeldung) in den Verein fällig.
(3) Alle Beiträge des Vereins werden mittels Einzugsermächtigung erhoben. Für Mitglieder, die dem Verein keine Einzugsermächtigung erteilen, erhöhen sich die Beiträge um eine Kostenpauschale, die vom Vorstand festgelegt wird (vgl. § 16 Abs. 3 Buchst. d VS).
(4) Die Beitragspflicht endet mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf die Mitgliedschaft beendet wurde oder der Verlust der Mitgliedschaft eingetreten ist (vgl. § 8 VS). Eine Beitragsrückerstattung findet in keinem Falle, auch nicht bei Vorauszahlung, statt (vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 5 VS).

§ 15 Stundung, Ermäßigung, Erlass der Mitgliederbeiträge, Umlagen

Aus sozialen Gründen kann der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag den Mitgliederbeitrag oder eine Umlage, eine Abteilungsumlage nur mit Zustimmung der jeweiligen Abteilung, für das laufende Geschäftsjahr stunden, ermäßigen oder erlassen (vgl. § 16 Abs. 3 Buchst. f VS).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Die Finanz- und Beitragsordnung (FBO) tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 19. Mai 2000 in Kraft.

Weilheim i. OB, 19. Mai 2000
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(Jürgen Bayer)           (Hans Müller)
1. Vorsitzender           Protokollführer

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