Geschäfts- und Wahlordnung ( von 2000)
31. März 2016
TSV Sport-Report
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Jugendordnung (von 2000)

(19.Mai 2000)

Vereinsregister (Nr.80112)

Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text bei allen Personen auf die weibliche Form verzichtet.

Geschäftsstelle:

Pollinger Straße 9,

82362 Weilheim,

Tel.  0881/3394 – Fax: 0881/9096980

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J u g e n d o r d n u n g
des Turn- und Sportvereins Weilheim von 1847 e.V.

Im Bewusstsein der Verantwortung für die dem Verein anvertrauten Kinder und Jugendlichen wird gemäß § 11 der Vereinssatzung (VS) und § 18 der BLSV-Jugendordnung folgende Jugendordnung (JgdO) beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bezeichnung

§ 2 Zugehörigkeit
§ 3 Aufgaben

2. Abschnitt: Organe, Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Organe

§ 5 Vereinsjugendleitung
§ 6 Vereinsjugendrat 
§ 7 Vereinsjugendsprecher
§ 8 Abteilungsjugendleiter, Abteilungsjugendsprecher
§ 9 Vereinsjugendleiterversammlung

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
§ 10 Einladung, Beschlussfähigkeit

§ 11 Wahlen, Abstimmungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Bezeichnung

Die Sportjugend im „TSV Weilheim von 1847 e.V.“ ist die Jugendorganisation des TSV 1847 Weilheim e.V. Sie wird im Folgenden „Vereinsjugend“ genannt.

§ 2 Zugehörigkeit

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, und § 5 VS) bis unter 27 Jahren (§ 7 KJHG), in dieser Ordnung als Jugend bezeichnet, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter (vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 6).
(2) Mit der Mitgliedschaft im Verein wird die Zugehörigkeit zur Bayerischen Sportjugend (BSJ) im BLSV, der Jugendorganisation des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., vermittelt (§ 3 i.V.m. § 1 BLSV-Jugendordnung).

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgaben der Vereinsjugend sind u.a.
- die Förderung und Ausübung der sportlichen Betätigung,
- die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
- die Wahrnehmung, Mitbestimmung und Mitgestaltung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahren),
- die Vertretung gemeinsamer Interessen im Sinne der Vereinssatzung,
- die Vermittlung allgemein anerkannter ethischer Werte und Normen.
(2) Im Rahmen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen führt und verwaltet sich die Vereinsjugend selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Finanzmittel (vgl. § 11 Abs. 1 VS).

2. Abschnitt: Organe, Aufgaben, Befugnisse

§ 4 Organe

Organe der Vereinsjugend sind
(1) die Vereinsjugendleitung (§ 5),
(2) die Vereinsjugendleiterversammlung (§ 9).

§ 5 Vereinsjugendleitung

(1) Die Vereinsjugendleitung besteht aus einem Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter. In ihr sollen beide Geschlechter vertreten sein.
(2) Die Vereinsjugendleitung ist Mitglied des Vorstandes des Vereins (§ 16 Abs. 1, Buchst. g und h VS). Sie vertritt innerhalb des Vorstandes die Belange der Vereinsjugend. Sie wirkt als Sprachrohr zwischen dem Vereinsjugendrat (§ 6) und den Abteilungsjugendleitungen (vgl. § 8). Sie vertritt die Vereinsjugend gegenüber anderen Jugendorganisationen und Verbänden.
(3) Die Vereinsjugendleitung plant und bestimmt in Absprache mit den Jugendleitern der Abteilungen alle Aktivitäten der Vereinsjugend. Sie hat dabei darauf zu achten, dass
- alle Altersgruppen angesprochen werden,
- die Aktionen spartenübergreifend gestaltet werden und
- sich möglichst keine Konkurrenz zur Abteilungsarbeit ergibt.
Die internationale Jugendarbeit verdient besondere Beachtung.
(4) Die Vereinsjugendleitung ist für alle der Vereinsjugendarbeit dienenden Einrichtungen und Gegenstände mit verantwortlich.
(5) Die Vereinsjugendleitung führt eigenverantwortlich eine Vereinsjugendkasse (vgl. § 11 Abs. 2 VS). Ausgaben über den fünfzehnfachen Jahresbeitrag eines Jugendlichen sind von der Vereinsjugendleiterversammlung (vgl. § 9) zu genehmigen und dem Vorstand bekannt zu geben. Die §§ 2 Abs. 1, 4, 5, 7, 8 Abs. 1 der Finanz- und Beitragsordnung (FBO) gelten entsprechend.
(6) Die Vereinsjugendkasse ist jährlich von den Kassenrevisoren des Vereins (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. d VS) zu prüfen. Der Revisionsbericht ist in der Vereinsjugendleiterversammlung bekannt zu geben. Die Vereinsjugendleiterversammlung beschließt über die Entlastung der Vereinsjugendleitung.

§ 6 Vereinsjugendrat

(1) Der Vereinsjugendrat besteht aus 4 bis 12 Jugendlichen im Sinne von § 2 Abs. 1, welche sich verstärkt in der Vereinsjugendarbeit engagieren wollen. Sie melden sich hierzu freiwillig oder werden geworben und von der Vereinsjugendleitung zum Mitglied des Gremiums ernannt und abberufen.
(2) Die Mitglieder des Vereinsjugendrates beraten und unterstützen die Vereinsjugendleitung bei ihrer Tätigkeit. Mit Zustimmung der Jugendleiter der Abteilungen können Mitglieder des Vereinsjugendrates an Vereinsjugendleiterversammlungen beratend teilnehmen.
(3) Zu Mitgliedern des Gremiums können nur Vereinsmitglieder ernannt werden (§ 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 VS). Unbeschadet einer Abberufung durch die Vereinsjugendleitung oder eines freiwilligen Ausscheidens ist die Mitwirkung nicht befristet.

§ 7 Vereinsjugendsprecher

(1) Zur Intensivierung der Jugendarbeit und zum Wohle der Vereinsjugend  sollen eine Vereinsjugendsprecherin und ein Vereinsjugendsprecher berufen werden.
(2) Die Vereinsjugendsprecher werden auf Vorschlag der Abteilungsjugendsprecher und des Vereinsjugendrates von der Vereinsjugendleitung ernannt und abberufen. Sie sollen zwischen 16 und 21 Jahre alt sein. § 6 Abs.2 und 3 sind anzuwenden.

§ 8 Abteilungsjugendleiter, Abteilungsjugendsprecher

(1) Jede Abteilung hat mindestens einen Jugendleiter (vgl. § 10 Abs. 4 VS). Er muss Vollmitglied des Vereins sein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 VS).
(2) Der Abteilungsjugendleiter plant und bestimmt die allgemeine und fachübergreifende Jugendarbeit seiner Abteilung. Seine Aktivitäten sollen den normalen Trainingsbetrieb ergänzen und erweitern und alle Altersstufen der Jugendlichen im Sinne von § 2 Abs.1 seiner Abteilung erfassen.
(3) Der Abteilungsjugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen im Sinne von § 2 Abs.1 in der Vereinsjugendleiterversammlung. Er hat die dort gefaßten Beschlüsse mitzutragen und an der Durchführung von Aktivitäten mitzuwirken.
(4) Der Abteilungsjugendleiter kann mit Zustimmung der Abteilungsleitung eigenverantwortlich eine Abteilungsjugendkasse führen. Ausgaben über den achtfachen Jahresbeitrags eines Jugendlichen sind mit der Abteilungsleitung abzustimmen. Die §§ 2 Abs. 1, 4, 5, 7, 8 Abs. 1 der Finanz- und Beitragsordnung gelten entsprechend.
(5) Die Abteilungsjugendkasse ist von den Kassenrevisoren der Abteilung zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 9 i.V. m. § 19 Abs. 3 Buchst. d VS). Das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Abteilung bekannt zu geben.
(6) Jede Abteilung kann einen Abteilungsjugendsprecher berufen. Er wird auf Vorschlag der Jugendlichen im Sinne von § 2 Abs. 1 einer Abteilung vom Abteilungsjugendleiter ernannt. § 6 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 9 Vereinsjugendleiterversammlung

(1) Die Vereinsjugendleitung (vgl. § 5 Abs. 1) und die Abteilungsjugendleiter (§ 8 Abs. 1) bilden die Vereinsjugendleiterversammlung.
(2) Die Vereinsjugendleiterversammlung hat u.a.
a) die Berichte (Tätigkeit, Kasse) der Vereinsjugendleitung entgegen zu nehmen und zu genehmigen,
b) die Vereinsjugendleitung zu entlasten (vgl. § 5 Abs. 6),
c) über vorliegende Anträge zu beschließen,
d) Ausgaben der Vereinsjugendleitung über den fünfzehnfachen Jahresmitgliederbeitrag eines Jugendlichen zu genehmigen (vgl. § 5 Abs. 5),
e) die Vereinsjugendleitung zu wählen,
f) die Jugendordnung des Vereins zu beschließen und zu ändern.
(3) Die Vereinsjugendleiterversammlung kann der Vereinsjugendleitung Empfehlungen für Schwerpunkte der Jugendarbeit und Aktivitäten geben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an Sitzungen des Organs berechtigt.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit

(1) Die Vereinsjugendleitung hat jährlich mindestens zwei Vereinsjugendleiterversammlungen durchzuführen. In dringenden Fällen oder auf schriftlich begründeten Antrag wenigstens der Hälfte der Abteilungsjugendleitungen hat die Vereinsjugendleitung weitere Versammlungen unverzüglich einzuberufen. Die erste ordentliche Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins (vgl. § 19 Abs. 1 VS) stattzufinden.
(2) Die Vereinsjugendleitung hat den Vereinsjugendrat und die Vereinsjugendleiterversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung, die auch an den Vorstand zu richten ist, sind die wesentlichen Punkte der Tagesordnung bekannt zu geben.
(3)  § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VS gelten entsprechend.

§ 11 Wahlen, Abstimmungen

(1) Die Vereinsjugendleitung wird alle zwei Jahre in der ersten ordentlichen Vereinsjugendleiterversammlung gewählt. Gewählt werden können nur Vollmitglieder des Vereins (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 VS). § 17 Abs. 1 bis 3 VS sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist als Wahlvorschlag der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins (§ 19 Abs. 1 VS) vorzulegen (vgl. § 16 Abs. 1, Buchst. g und h i.V.m. § 19, Abs. 3, Buchst. c VS). Die Mitgliederversammlung hat darüber zunächst ohne weiteren Vorschlag abzustimmen. Erreicht dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl der Jugendleitung nach den allgemeinen Regelungen fortgesetzt.
(3) Für Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der Geschäfts- und Wahlordnung entsprechend.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (vgl. § 19 Abs. 3 Buchst. g VS) und Geltung der Vereinssatzung in Kraft.
(2) Die Jugendordnung vom 2. April 1998, genehmigt von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. April 1998, tritt gleichzeitig außer Kraft.

Weilheim i. OB, 19. Mai 2000
_______________ _______________ _______________
(Jürgen Bayer)         (Christian Tausend)  (Michaela Ernst)
1. Vorsitzender         Vereinsjugendleiter  Vereinsjugendleiterin

Die Jugendordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2000 bestätigt. Die Vereinssatzung trat am 26. März 2001 mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

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