Satzungen des TSV 1847 Weilheim e.V.

Satzung

Satzung vom 13.Nov 2015

Inhaltsübersicht
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

ERSTER ABSCHNITT: NAME UND WESEN DES VEREINS


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Mittel der Betätigung

ZWEITER ABSCHNITT: MITGLIEDSCHAFT UND RECHTSSTELLUNG


§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen
§ 8 Maßregelungen gegen Mitglieder
§ 9 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

DRITTER ABSCHNITT: ORGANE, GLIEDERUNG UND VERMÖGEN


§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Abteilungen
§ 12 Sportgruppen
§ 13 Vereinsjugend
§ 14 Vermögen des Vereins

VIERTER ABSCHNITT: VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS


§ 15 Vorstand: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
§ 16 Vorstandschaft: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
§ 17 Amtszeit des Vorstands und der Vorstandschaft
§ 18 Vereinsrat: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
§ 19 Delegiertenversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
§ 20 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
§ 21 Ehrenamtlichkeit, hauptamtlich Beschäftigte
§ 22 Mehrfachfunktionen

FÜNFTER ABSCHNITT: SONSTIGE BESTIMMUNGEN


§ 23 Protokollierung
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
§ 25 Datenschutz
§ 26 Haftungs- und Heimfallklausel
§ 27 Inkrafttreten
TERMINOLOGIE
Abteilung:

ist innerhalb des Vereins eine rechtlich unselbstständige Untergliederung, die eine Sportart vertritt und in sich so organisiert ist, dass sie eine gewählte und personell von der Vorstandschaft des Vereins verschiedene Leitung hat.

Beschlussquorum:

ist die erforderliche Anzahl von Stimmen, die erreicht sein muss, damit eine Wahl oder Abstimmung Gültigkeit erlangt.

Datenschutz:

ist der Schutz personenbezogener Daten vor missbräuchlicher Verwendung.

Delegiertenversammlung:

ist das repräsentativ willensbildende und beschließende Organ des Vereins für alle Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung zugewiesen sind.

Gemeinnützigkeit:

ist ein Verhalten, das dem Gemeinwohl dient. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu zählt auch die Förderung des Sports.

Jugendleiterversammlung:

ist das repräsentativ willensbildende und beschließende Organ der Vereins- und Abteilungsjugendleitungen für alle Angelegenheiten, die ihr durch die-se Satzung und die Jugendordnung zugewiesen sind.

Jugendmitglied:

ist ein Mitglied, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Mitglied:

des Vereins ist eine natürliche Person, die nach der Satzung in den Verein aufgenommen wurde.

Mitgliedschaft:

ist die rechtliche Zugehörigkeit des Mitglieds zur juristischen Person des TSV 1847 Weilheim e. V.

Mitgliederversammlung:

ist die Vollversammlung aller Vollmitglieder.

Organ:

des Vereins ist, wer im rechtlichen Sinne für diesen als juristische Person im Rahmen dieser Satzung handelt.

Sportgruppe:

ist eine rechtlich unselbstständige vorstandsgeführte Untergliederung des Vereins, die keiner Abteilung zugeordnet ist.

Vereinsjugend:

sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs einschließlich der nach der Jugendordnung berufenen Jugendmitarbeiter.

Vereinsjugendleitung:

vertritt als Organ die die Belange der Vereinsjugend in der Vorstandschaft und gegenüber anderen Jugendorganisationen und Verbänden.

Vereinsrat:

repräsentiert als Organ die Abteilungen im Verein. Er besteht aus den Abteilungsleitern, deren Stellvertretern sowie der Vorstandschaft. Der Vereinsrat ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).

Vollmitglied:

ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Vorstand:

ist das vertretungsberechtigte Organ des Vereins im Sinne des § 26 BGB; nach der Satzung sind dies der 1., 2. und 3. Vorstand.

Vorstandschaft:

besteht als Organ des Vereins aus dem Vorstand und weiteren in der Satzung definierten Personen. Die Vorstandschaft ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).
ERSTER ABSCHNITT: NAME UND WESEN DES VEREINS
§ 1
Name; Sitz; Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weilheim 1847 e. V., Kurzbezeichnung TSV 1847 Weilheim e. V. Er hat seinen Sitz in Weilheim i.OB und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter VR 80112 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Die Mitglied-schaft im Verein vermittelt die Zugehörigkeit des einzelnen Mitglieds zum BLSV. Zusätzlich kann der Verein die Mitgliedschaft in Sportfachverbänden erwerben.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Im Wappen des Vereins wird das Wappen der Stadt Weilheim i.OB geführt.

§ 2 Zweck; Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports zur körperlichen Ertüchtigung, zur sozialen Integration, zur Förderung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, insbesondere der Jugend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit ist dem BLSV unverzüglich anzuzeigen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge und -spenden werden nicht zurückerstattet.
4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mittel der Betätigung

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere die
a) Veranstaltung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes;
b) Durchführung von und die Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen;
c) Schaffung und Erhaltung von Sportstätten, Sportheimen und die Beschaffung von Sport-geräten;
d) Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern;
e) Pflege von Kontakten zu anderen sportlichen Vereinigungen und Einrichtungen;
f) Zugehörigkeit zu den entsprechenden Sportfachverbänden;
g) Unterstützung von Maßnahmen, die der Geselligkeit und der Jugendarbeit dienen.
ZWEITER ABSCHNITT: MITGLIEDSCHAFT UND RECHTSSTELLUNG
§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann nur eine natürliche Person werden.
2. Der Verein hat Vollmitglieder, Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder gemäß folgender Definitionen:
a) Vollmitglied ist jedes Mitglied des Vereins, welches das achtzehnte Lebensjahr voll-endet hat.
b) Jugendmitglied ist ein Mitglied, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll-endet hat. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs tritt unbeschadet des Rechts auf jederzeitigen Vereinsaustritt automatisch die unbefristete Vollmitgliedschaft ein.
c) Ehrenmitglied ist ein Vollmitglied, welches gemäß den Regelungen der Ehrenordnung hierzu ernannt wurde.
d) Passives Mitglied ist ein Vollmitglied, welches nicht am aktiven Sportbetrieb in einer Abteilung oder Sportgruppe teilnimmt.
3. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Einschränkungen aus rassischen, religiösen, politischen oder nationalen Gründen sind nicht zulässig.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss Namen, Geburtsdatum und An-schrift des Antragstellers sowie die Erklärungen enthalten,
a) dass die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt werden,
b) von welchem Konto die Mitgliederbeiträge abgebucht werden können,
c) welcher oder welchen der bestehenden Abteilungen oder Sportgruppen des Vereins er angehören will,
d) und ob er dem Verein aktiv oder passiv angehören will.
Änderungen der Erklärungen zu Buchstaben b), c) und d) sind schriftlich gegenüber dem Verein (Geschäftsstelle) anzuzeigen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich und mit Begründung mit-zuteilen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Als Mitgliedschaft gilt ausschließlich diejenige beim TSV 1847 Weilheim e. V. Die Abteilungs- oder Sportgruppenzugehörigkeit hat allein innerorganisatorische Bedeutung.
2. Alle Vollmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt (aktives Wahlrecht). Wählbar sind alle Vollmitglieder (passives Wahlrecht). Für das aktive und passive Wahlrecht in der Delegiertenversammlung gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Delegiertenversammlung.
3. Alle Mitglieder haben vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in der Satzung und in den Ordnungen bei allen Abteilungen und Sportgruppen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben insbesondere das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen erlassener Ordnungen zu nutzen. Die Weisungsbefugnis der Abteilungsleiter und der Übungsleiter im Rahmen des Spiel- und Übungsbetriebes bleibt unberührt.
4. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören u.a.
a) die Vereinssatzung und -ordnungen zu beachten,
b) die Weisungen von Organen oder Übungsleitern des Vereins und der Abteilungen zu befolgen,
c) am Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb so teilzunehmen, dass eine störungsfreie Sportausübung für alle anderen Teilnehmer gewährleistet ist,
d) die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu vertreten,
e) vereinseigene oder von Dritten überlassene Sportstätten und Sachen pfleglich zu nutzen und zu behandeln,
f) jede Änderung der für den Verein wichtigen Daten (z. B. Anschrift, Konto-Nr., Bank) der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen,
g) die Beiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag, Sonderzahlung, Umlagen) ordnungsgemäß zu zahlen,
h) bei vorsätzlicher, grobfahrlässiger oder fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigen-tum oder vom Verein überlassener Sachen vollen Schadenersatz zu leisten,
i) bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in ihrer Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Unterlagen, Gegenstände, Ehrengaben u. dgl. der Geschäftsstelle gegen Nachweis herauszugeben.

§ 7
Mitgliederbeiträge und sonstige Zahlungen

1. Alle Mitglieder sind zu den satzungsgemäßen Zahlungen verpflichtet. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.
2. Satzungsgemäße Zahlungen sind:
a) Mitgliederbeiträge: jährliche Zahlung für die Mitgliedschaft im Verein, fällig zum 1. Januar eines Jahres;
b) Aufnahmegebühren: einmalige Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Verein;
c) Umlagen: Zahlungen für die Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb einzelner Abteilungen und Sportgruppen und deren Nutzung der Vereinseinrichtungen;
d) Sonderzahlungen: einmalige Zahlungen für besondere satzungsgemäße Zwecke. Die Sonderzahlung darf pro Gesamtprojekt den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Jahresbeitrag nicht überschreiten.
3. Höhe und Fälligkeit der satzungsgemäßen Zahlungen - ausgenommen Umlagen - werden durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
4. Für bestimmte Gruppen von Mitgliedern (z. B. Jugend, Familie, Senioren, Schwerbehinderte, passive Mitglieder, sozial benachteiligte Personen) kann die Delegiertenversammlung allgemein ermäßigte Beitragssätze festlegen.
5. Die Abteilungen des Vereins dürfen nach vorheriger Zustimmung der Vorstandschaft in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung Umlagen für abteilungsspezifische Aufgaben beschließen. Die Zustimmung der Vorstandschaft ist widerruflich oder zeitlich beschränkt. Die Umlagen können von den Abteilungsangehörigen oder einem bestimmten Teil davon erhoben werden und dürfen den Betrag des für das Mitglied geltenden Vereinsjahresbeitrags nicht übersteigen.
6. Die Vorstandschaft darf Umlagen für Sportgruppen beschließen. Die Umlagen können von allen Teilnehmern der Sportgruppen oder einem bestimmten Teil davon erhoben werden. Für Nichtmitglieder kann die Vorstandschaft gesonderte Umlagen festlegen.

§ 8
Maßregelungen gegen Mitglieder

1. Die Vorstandschaft hat das Recht, im Falle eines Verstoßes eines Mitglieds gegen seine satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem betroffenen Mitglied
a) einen Verweis auszusprechen,
b) ein Platz- und Hausverbot auszusprechen,
c) zeitlich befristet den Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb zu untersagen;
d) den Ausschluss aus dem Verein auszusprechen.
2. Der Verweis ergeht nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Vorstandschaft. Er ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
3. Ein Platz- oder Hausverbot kann als Ausfluss des Hausrechts auch von einem Übungsleiter mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
4. Ein zeitlich befristeter Ausschluss vom Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb ergeht nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit der Vorstandschaft. Er ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Die zeitliche Befristung eines Ausschlusses darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
5. Der Ausschluss aus dem Verein ist in § 9 geregelt.
6. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft kann das betroffene Mitglied Beschwerde erheben. Für ein Beschwerdeverfahren gelten § 9 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 9
Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen jederzeitigen Austritt,
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss,
d) durch Tod.
2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Funktionen im Verein.
3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein, vertreten durch den Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Austrittserklärungen gegenüber Mitgliedern einer Abteilungsleitung oder Übungsleitern haben keine Wirkung. Der Austritt hat auf die Beitragspflicht keine Auswirkung, Zahlungen werden nicht rückerstattet und offene satzungsgemäße Zahlungen müssen noch geleistet werden.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Vorstandschaft angeordnet wer-den, wenn ein Mitglied mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Von der Absicht, ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, sind betroffene Abteilungen gleichzeitig mit der zweiten Mahnung zu unterrichten. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Satzung oder Ordnungen, die Interessen, das Ansehen oder den Zweck des Vereins verstößt oder sich grob unsportlich verhält. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung über seinen Ausschluss von der Vorstandschaft und im Falle einer Beschwerde auch vom Vereinsrat mündlich oder schriftlich zu hören.
6. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner amtierenden Mitglieder. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Der Ausschluss wird einen Monat nach Zugang der Entscheidung wirksam, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Monatsfrist (Ausschlussfrist) beim Verein schriftlich Beschwerde einlegt.
7. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsrat in seiner nächsten Sitzung mit Zweidrittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung des Vereinsrats ist vereinsintern endgültig. Sie ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vereinsrats steht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen.
8. Legt das Mitglied keine Beschwerde ein oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unter-wirft es sich der Ausschlussentscheidung der Vorstandschaft mit der Folge, dass der Ausschluss nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann. Eine Wiedereinsetzung hin-sichtlich der Ausschlussfrist des Absatzes 6 wegen Fristversäumnis ist bei unverschuldeter Fristversäumnis auf Antrag des Ausgeschlossenen möglich.
9. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach zwei Jahren nach Ausspruch des Ausschlusses einen neuen Aufnahmeantrag stellen.
DRITTER ABSCHNITT: ORGANE, GLIEDERUNG UND VERMÖGEN
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Vorstandschaft
3. der Vereinsrat
4. die Vereinsjugendleitung
5. die Jugendleiterversammlung
6. die Delegiertenversammlung
7. die Mitgliederversammlung

§ 11
Abteilungen
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält für die verschiedenen Sportarten eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbstständiger Abteilungen oder gründet im Bedarfsfall neue. Die Bildung einer Abteilung, der zumindest sieben Vereinsmitglieder angehören müssen, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsrat. Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
2. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TSV 1847 Weilheim e. V. voraus.
3. Die Abteilungen führen ihren Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb eigenverantwortlich durch. Die Teilnahme daran ist ausschließlich Mitgliedern gestattet. Die Abteilungen haben für geeignete Übungs- und Spielleiter sowie Aufsichtspersonal zu sorgen. Im Rahmen des geordneten Abteilungs- und Sportbetriebs sind diese Personen bei unbotmäßigen oder störenden Handlungen von Mitgliedern oder Dritten berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 8).
4. Die Abteilungsleitung wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt. Eine Abteilungsleitung besteht mindestens aus
a) dem Abteilungsleiter,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Kassenwart,
d) dem Abteilungsjugendleiter und
e) dem Schriftführer.
Durch Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung können weitere Abteilungsleitungsfunktionen für die betreffende Abteilung vorgesehen werden. Bleiben trotz Aufforderung durch den Vorstand eine oder mehrere der satzungsmäßigen Funktionen einer Abteilungsleitung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung - mit allen Rechten und Pflichten - für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vornehmen.
Zur Förderung der Jugendarbeit in einer Abteilung wird neben dem Abteilungsjugendleiter mindestens ein Abteilungsjugendsprecher gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
5. Die Abteilungen halten jährlich bis spätestens 20. April eines Jahres eine Abteilungsmitgliederversammlung ab und informieren darüber rechtzeitig die Vorstandschaft. Der Vor-stand kann aus besonderem Anlass und zur Wahrung der Interessen einer Abteilung die Abteilungsmitgliederversammlung einberufen. Über Versammlungen und Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert bis spätestens 30. April eines Jahres in Abschrift auszuhändigen ist.
6. Die Abteilungsleitung beruft die Abteilungsmitgliedersammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im TSV-Sportzentrum ein. Eine fristgerechte Versendung per E-Mail ist ebenso möglich. Stimmberechtigt und wähl-bar sind alle Vollmitglieder der entsprechenden Abteilung.
7. Die Abteilungsmitgliederversammlung
a) nimmt den Tätigkeitsbericht der Abteilungsleitung entgegen,
b) genehmigt den Kassenbericht der Abteilung,
c) verabschiedet gegebenenfalls einen Haushaltsplan
d) behandelt die Anliegen und Anträge der Abteilungsmitglieder und
e) wählt für die Dauer von zwei Jahren Abteilungsleitung und Delegierte für die Delegiertenversammlung.
8. Die Abteilungen erhalten entsprechend ihrer Mitgliederzahl zum Stichtag 1. Januar des Wahljahrs Delegierte nach folgendem Schlüssel: Bis 100 Mitglieder hat jede Abteilung 2 Delegierte, wobei der erste Delegierte (Hauptdelegierter) der gewählte Abteilungsleiter ist. Hat eine Abteilung mehr als 100 Mitglieder, steht ihr pro angefangenen weiteren 100 Mitgliedern ein weiterer Delegierter zu. Für die Delegierten sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen.
Einer Abteilung stehen unabhängig von ihrer Größe maximal 8 Delegierte zu. Die gewählten Delegierten sind dem Vorstand bis spätestens 30. April eines Wahljahres mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, werden lediglich die Hauptdelegierten zur Delegiertenversammlung geladen.
9. Die Abteilungen sind hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben aus ausschließlich von ihnen durchgeführten Veranstaltungen, etwaigen Abteilungsumlagen und abteilungsgebundenen Spenden zur eigenverantwortlichen Kassenführung berechtigt und verpflichtet. Die Passiva dürfen die Aktiva nicht übersteigen. Konteneröffnungen bedürfen der Zustimmung eines Kassiers und des 1. Vorstands, im Verhinderungsfall eines seiner bei-den Stellvertreter.
10. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im TSV 1847 Weilheim e. V.

§ 12
Sportgruppen
1. Die Vorstandschaft kann mit vorheriger Zustimmung des Vereinsrats Sportgruppen gründen, die unmittelbar durch die Vorstandschaft geführt werden, z. B. Gruppen, die nur befristeten Übungsbetrieb oder spezielle Angebote der Freizeitgestaltung oder der Gesundheitsförderung bieten.
2. In speziellen Sportgruppen bietet der Verein auch Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitationssport an. Die Teilnehmer dieser Gruppen sowie deren Übungsleiter werden neben der Vereinsmitgliedschaft gleichzeitig dem Behinderten- und Rehabilitationssportverband Bayern e. V. (BVS) als Mitglied gemeldet. Für deren Gründung gilt Absatz 1 analog.
3. Alle Sportgruppen wählen in einer im Wahljahr stattfindenden Sportgruppenversammlung als Einheit gemeinsam ihre Delegierten für die Delegiertenversammlung. Bis 100 Mitglieder haben die Sportgruppen 2 Delegierte. Haben die Sportgruppen mehr als 100 Mitglieder, stehen ihnen pro angefangenen weiteren 100 Mitgliedern ein weiterer Dele-gierter zu. Für die Delegierten sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen. Den Sportgruppen stehen in ihrer Gesamtheit maximal 8 Delegierte zu.
4. Die Sportgruppenversammlung wird vom Vorstand einberufen und bis spätestens 20. April eines Wahljahrs durchgeführt.
5. Etwaige satzungsgemäße Zahlungen werden durch die Vorstandschaft festgelegt.

§ 13
Vereinsjugend
1. Die Aufgaben der Vereinsjugendleitung sind
a) die Förderung und Ausübung der sportlichen Betätigung;
b) die Förderung der sportlichen Jugendarbeit;
c) die Wahrnehmung, Mitbestimmung und Mitgestaltung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Interessen junger Menschen;
d) die Vertretung gemeinsamer Interessen im Sinne der Vereinssatzung;
e) die Vermittlung allgemein anerkannter ethischer Werte und Normen.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet selbst über die ihr zufließenden Mittel.
Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben aus ausschließlich von ihr durchgeführten Veranstaltungen, zufließenden Mitteln und Spenden ist sie zur eigenverantwortlichen Kassenführung berechtigt und verpflichtet. Die Passiva dürfen die Aktiva nicht übersteigen. Konteneröffnungen bedürfen der Zustimmung eines Kassiers und des 1. Vorstands, im Verhinderungsfall eines seiner beiden Stellvertreter.
3. Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres einschließlich der nach der Jugendordnung gewählten oder berufenen Jugendmitarbeiter.
4. Organe der Vereinsjugend sind
a) die Vereinsjugendleitung
b) die Jugendleiterversammlung
c) der Jugendrat
d) das Jugendteam
5. Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendjugendleitung besteht aus einem Vereinsjugendleiter und einem Stellvertreter sowie zwei Vereinsjugendsprechern. Die beiden Vereinsjugendleiter sind Vollmitglieder und werden alle zwei Jahre in der Jugendleiterversammlung gewählt. Der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglied der Vorstandschaft des Vereins. Die beiden Vereinsjugendsprecher werden auf Vorschlag des Jugendteams von den Vereinsjugendleitern bestimmt. Sie sind nicht Mitglied der Vorstandschaft.
6. Jugendleiterversammlung
Die Vereinsjugendleitung und die Abteilungsjugendleiter bilden die Jugendleiterversammlung. Jugendleiterversammlungen sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
7. Jugendrat
Der Jugendrat kann von der Vereinsjugendleitung eingerichtet werden und besteht aus einer frei bestimmbaren Zahl von Mitgliedern, die sich verstärkt im Bereich der Vereinsjugendarbeit engagieren wollen.
8. Jugendteam
Das Jugendteam kann von der Vereinsjugendleitung eingerichtet werden und unterstützt selbige bei der Planung und Durchführung ihrer Aktionen. Das Jugendteam besteht aus der Vereinsjugendleitung, den Abteilungsjugendleitern und den Abteilungsjugendsprechern sowie dem Jugendrat.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Diese wird von der Jugendleiterversammlung erlassen und bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.

§ 14
Vermögen des Vereins
1. Zum Vermögen des Vereins gehören insbesondere
a) die für oder auf den Namen des Vereins bei einem Geldinstitut angelegten Konten und das im Umlauf befindliche Bargeld,
b) im Eigentum des Vereins stehende bauliche Anlagen, Sportanlagen, Sportstätten, Sportgeräte, Sportkleidung und sonstige Sportausrüstung;
c) das Inventar und die Ausstattung der Vereinsheime und Archive;
d) die vom Verein beschafften bzw. zugedachten Fahnen, Ehrengaben und Auszeichnungen.
2. Das Vermögen des Vereins umfasst auch das Vermögen und den Besitz der Abteilungen.
VIERTER ABSCHNITT: VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
§ 15
Vorstand: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorstand,
b) 2. Vorstand,
c) 3. Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 vertreten; jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenver-hältnis zum Verein gilt: Nur im Verhinderungsfall des 1. Vorstands vertreten der 2. oder der 3. Vorstand den Verein.
3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung auf Grundlage der Beschlüsse der Vorstandschaft und wirtschaftliche Organisation und Verwaltung;
b) Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen der Organe des Vereins, ausge-nommen der Jugendleiterversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse des Vereinsrats und der Delegierten- bzw. Mitgliederver-sammlung;
d) Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten;
e) Anzeige an den BLSV, wenn Änderungen im Status der Gemeinnützigkeit eingetreten sind.
4. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Vereinsrat über alle getroffenen wichtigen Entscheidungen zu informieren. Belange, die den Gesamtverein betreffen, müssen dem Vereinsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
6. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand auf Zeit oder auf Dauer geeignete Mitglieder als Referenten und mit Zustimmung des Vereinsrats entsprechende Ausschüsse bestellen.

§ 16
Vorstandschaft: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem
a) 1. Vorstand,
b) 2. Vorstand,
c) 3. Vorstand,
d) Kassier,
e) Stellvertreter des Kassiers,
f) Vereinsjugendleiter,
g) Stellvertreter des Vereinsjugendleiters,
h) Schriftführer und
i) bis zu vier Beisitzern.
2. Die Vorstandschaft hat in der Delegiertenversammlung maximal 8 Stimmen, wobei 3 Stimmen auf den Vorstand und 5 Stimmen auf die weiteren Mitglieder der Vorstand-schaft entfallen. Letztere werden mit einfacher Mehrheit von der Vorstandschaft gewählt, alle weiteren Mitglieder der Vorstandschaft sind Ersatzdelegierte.
3. Die Aufgaben der Vorstandschaft bestehen insbesondere in der
a) Beratung und Unterstützung des Vorstands bei Durchführung seiner Aufgaben;
b) Erstellung der Rechenschaftsberichte, Erstellung der Jahresrechnung, die Buch- und Kassenführung, Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans;
c) Erstellung von Entwürfen für Erlass und Änderung von Satzung und Ordnungen, aus-genommen der Jugendordnung;
d) Erlass von Richtlinien für den Vereins- und Sportbetrieb;
e) Zustimmung zu den Umlagen der Abteilungen;
f) Festsetzung der satzungsgemäßen Zahlungen für Sportgruppen und deren Führung;
g) Stundung, Ermäßigung und Erlass der Beiträge einzelner Mitglieder in Härtefällen;
h) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
4. Des Weiteren führen seine Mitglieder diejenigen Aufgaben durch, die ihnen durch Be-schlussfassung des jeweils zuständigen Organs des Vereins zugewiesen wurden.
5. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstand-schaftsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 17
Amtszeit des Vorstands und der Vorstandschaft

1. Der Vorstand und die Vorstandschaft werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäß gültigen Neuwahl im Amt.
2. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein Amt vorzeitig nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus, so wählt der Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstands für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied. Das gilt nicht für den Vereinsjugendleiter und/oder seinen Stellvertreter.
4. Ein Mitglied der Vorstandschaft - ausgenommen ein Mitglied des Vorstands - kann nur bei grob pflichtwidrigem Verhalten durch den Vereinsrat abberufen werden.
5. Ein Mitglied des Vorstands kann nur bei grob pflichtwidrigem Verhalten von der Dele-giertenversammlung abberufen werden. Gleichzeitig finden Neuwahlen statt.

§ 18
Vereinsrat: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

1. Dem Vereinsrat gehören die Vorstandschaft sowie alle Abteilungsleiter (Hauptdelegierten) und ein weiteres Mitglied der jeweiligen Abteilungsleitung an. Jeder Abteilung stehen zwei Stimmen zu. Im Verhinderungsfall eines Abteilungsleiters und/oder des weiteren Mitglieds der Abteilungsleitung kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Abteilungsleitung übertragen werden.
2. Der Vereinsrat vertritt die Interessen der Abteilungen im Verein. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der Vereinsrat in allen ihm durch Satzung und Ordnungen zugewiesen Angelegenheiten zuständig ist für:
a) Genehmigung der von der Vorstandschaft vorgelegten, den Gesamtverein betreffen-den Entscheidungen,
b) Votum zum Erwerb, der Veräußerung und jeglicher Belastung von Grundvermögen sowie wesentlicher Um- und Neubaumaßnahmen als Voraussetzung der Abstimmung in der Delegiertenversammlung,
c) Genehmigung des von der Vorstandschaft für das laufende Geschäftsjahr aufgestellten Nachtragshaushalts,
d) Beschlussfassung, welche weiteren Vorgänge der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind,
e) Fassung von Beschlüssen, die von der Vorstandschaft auszuführen sind,
f) Wahl eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied der Vorstandschaft, ausgenommen der Mitglieder des Vorstands,
g) Bestimmung entsprechender Ersatzrevisoren, falls Kassenrevisoren des Vereins aus-fallen,
h) Bildung einer Abteilung,
i) Bestellung von Ausschüssen,
j) Entscheidung im Streitverfahren Mitglied/Abteilungsleitung,
k) Entscheidung über Beschwerden eines Mitglieds wegen einer Maßregelung durch die Vorstandschaft.
3. Die Einberufung des Vereinsrats erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Eine Versendung der Einladung per E-Mail ist möglich.
4. Leiter der Versammlungen des Vereinsrats ist der 1. Vorstand oder einer seiner Vertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Bestimmungen der Geschäfts- und Wahlordnung gelten entsprechend, soweit sie in Be-tracht kommen und nichts anderes bestimmt ist.

§ 19
Delegiertenversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

1. Die Delegiertenversammlung ist das willensbildende und beschließende Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht ausdrücklich nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung oder ein anderes Organ berufen ist, sowie für die durch den Vereinsrat zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind:
a) der Vorstand sowie weitere 5 Mitglieder der Vorstandschaft;
b) die Hauptdelegierten der Abteilungen;
c) die Delegierten der Abteilungen und Sportgruppen.
3. Jedes Vereinsmitglied kann ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung als Gast teilnehmen.
4. Ein Vereinsmitglied kann nur mit einer Stimme Hauptdelegierter/Delegierter einer Abteilung oder Sportgruppe sein. Mitglieder der Vorstandschaft haben ebenfalls nur eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.
5. Die ordentliche Delegiertenversammlung („Jahreshauptversammlung“) findet jährlich einmal statt. Sie soll bis spätestens zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Eine fristgerechte Versendung per E-Mail ist ebenso möglich. Zusätzlich werden die Vereinsmitglieder durch Aushang im TSV-Sportzentrum informiert.
6. Im Innenverhältnis des Vereins ist die Delegiertenversammlung insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Kassiers und des Vereinsjugendleiters sowie des Berichts der Kassenrevisoren;
b) die Entlastung der Vorstandschaft;
c) die Genehmigung des von der Vorstandschaft für das laufende Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;
d) die Neuwahl der Vorstandschaft, ausgenommen der Vereinsjugendleiter;
e) die Wahl zweier Kassenrevisoren für die Amtszeit der Vorstandschaft, wobei diese nicht Mitglied der Vorstandschaft oder einer Abteilungsleitung sein dürfen;
f) die Festsetzung der satzungsgemäßen Zahlungen (§ 7 Abs. 2) mit Ausnahme der Umlagen;
g) den Erlass und die Änderung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen und zur Bestätigung der Jugendordnung;
h) die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grund-vermögen sowie über wesentliche Neu- oder Umbaumaßnahmen;
i) die Abberufung des Vorstands.
Die Tagesordnung jeder ordentlichen Delegiertenversammlung hat die Buchstaben a bis c, bei Wahlen zusätzlich die Buchstaben d und e, sowie jeweils einen Tagesordnungs-punkt für Wünsche und Anfragen zu enthalten. Entscheidungen zu Buchstaben f bis i dürfen nur getroffen werden, wenn sie in die Tagesordnung der Einladung aufgenom-men wurden.
7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstands oder des Vereinsrats;
b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der Haupt-/Delegierten.
8. Die Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt analog zur ordentlichen Delegiertenversammlung.
9. Leiter der Delegiertenversammlung ist der 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung ei-ner seiner Vertreter. Entlastung und Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch die Delegiertenversammlung unter der Leitung eines von der Versammlung bestimmten Wahlleiters. Findet keine Wahl statt, erfolgt die Entlastung der Vorstandschaft auf Antrag eines Vorstands.
10. Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Für den Fall der Abberufung des Vorstands ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Delegierten erforderlich. Ist dies nicht der Fall, hat binnen 30 Tagen eine neue Delegiertenversammlung stattzufinden.
11. Die Delegiertenversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Stimmengleichheit bedeutet stets Ablehnung. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Grundvermögen sowie wesentliche Um- und Neubaumaßnahmen erfordern die vorherige Zustimmung des Vereinsrats.

§ 20
Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste willensbildende und beschließende Organ des Vereins für die in Absatz 3 genannten Angelegenheiten unmittelbar durch alle seine Mitglieder.
2. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung findet in folgenden Fällen statt:
a) Auflösung des Vereins;
b) Zweckänderung des Vereins;
c) auf schriftlichen Antrag von zwei Dritteln der Abteilungen oder mindestens einem Drittel der Vollmitglieder unter Angabe der Gründe;
d) auf Wunsch der Vorstandschaft oder der Delegiertenversammlung in wichtigen Angelegenheiten.
4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung im „Weilheimer Tagblatt“, der Lokalausgabe des „Münchner Merkur“. Mit der Einberufung wird die vorläufige Tagesordnung bekannt gegeben. Änderungen der Tagesordnung und Anträge, die zur Beschlussfassung führen sollen, müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die geänderte Tagesordnung wird 7 Tage vor der Versammlung durch Aushang im TSV-Sportzentrum bekannt geben.
5. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorstand oder bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter.
6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, hat binnen 30 Tagen eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Stimmengleichheit bedeutet stets Ablehnung. Für den Fall der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel erforderlich.

§ 21
Ehrenamtlichkeit;
hauptamtlich Beschäftigte

1. Eine Funktion im Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich und nur von einem Vereinsmitglied ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstgrenzen nach den Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit der gewählten Mitglieder der Vorstandschaft trifft der Vereinsrat und für die gewählten Mitglieder der Abteilungsleitung die jeweilige Abteilungsmitgliederversammlung.
4. Im Übrigen können Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung durch die Vorstandschaft beauftragt werden. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Führung der Geschäftsstelle und für Tätigkeiten in Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen des Vereins können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte angestellt werden.

§ 22
Mehrfachfunktionen

Ein Vereinsmitglied darf innerhalb der Vorstandschaft bzw. innerhalb einer Abteilungsleitung nur eine Funktion bekleiden. Ein Mitglied einer Abteilungsleitung darf nicht Mitglied der Vorstandschaft oder einer anderen Abteilungsleitung sein.
FÜNFTER ABSCHNITT: SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 23
Protokollierung

1. Über jede Sitzung bzw. Versammlung der Organe des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat
a) Ort und Datum der Zusammenkunft,
b) die Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
c) den Inhalt der Beschlüsse,
d) das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zu enthalten und
e) den wesentlichen Verlauf der Versammlung samt Anträgen wieder zu geben.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 24
Verschwiegenheitspflicht

1. Die Versammlungen der Vorstandschaft, des Vereinsrats und die Prüfungen der Kassenrevisoren sind nicht öffentlich. Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit sind nur dem dazu bestimmten Vorstandsmitglied erlaubt.
2. Die satzungsgemäßen Mitteilungspflichten der Organe untereinander bleiben hiervon unberührt.

§ 25
Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit(-en), Funktionen, für den Sportbetrieb notwendige Daten sowie digitalisierte Lichtbilder.
2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
4. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben kann der Vorstand - ggf. gegen die schrift-liche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden - Mit-gliedern Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 26
Haftungs- und Heimfallklausel

1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2. Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegen-über den Mitgliedern des Vereins.
3. Sind Organmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
5. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 4 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
6. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vermögen des Vereins.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weilheim i.OB, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde ursprünglich im Mai 1890 errichtet, neu gefasst am 20. Mai 2015 und zuletzt am 13. November 2015 geändert. Sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister (Nr. 80112) verbindlich.

Ehrenordnung

Ehrenordnung von 2023

EHRENORDNUNG
Gemäß der Vereinssatzung (VS) hat die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des Vereinsrats folgende Ehrenordnung (EO) beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Ehrungen
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Verleihung der Ehrungen
§ 4 Fahnenabordnung / Beerdigung
§ 5 Aberkennung
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 Ehrungen
Der TSV 1847 Weilheim e. V. kann folgende Ehrungen verleihen:

1. Ehrennadel für eine langjährige Mitgliedschaft
• Ehrennadel in Bronze:
Für Mitglieder, die ununterbrochen für 15 Jahre Mitglied im TSV 1847 Weilheim e. V. sind.
• Ehrennadel in Silber:
Für Mitglieder, die ununterbrochen für 25 Jahre Mitglied im TSV 1847 Weilheim e. V. sind.
• Ehrennadel in Gold:
Für Mitglieder, die ununterbrochen für 40 Jahre Mitglied im TSV 1847 Weilheim e. V. sind.
• Ehrennadel in Platin:
Für Mitglieder, die ununterbrochen für 60 Jahre Mitglied im TSV 1847 Weilheim e. V. sind.

2. Ehrenzeichen für Personen und Institutionen die sich um den TSV 1847 Weilheim e. V. besonders verdient gemacht haben.
• Ehrenzeichen in Bronze mit Kranz:
Für Personen, die sich große Verdienste um den TSV 1847 Weilheim e. V. erworben haben oder eine mindestens 10‐jährige verantwortliche Tätigkeit in einem satzungsgemäß vor¬gesehenen Amt des Hauptvereines oder einer seiner Abteilungen innehatten.
• Ehrenzeichen in Silber mit Kranz:
Für Personen, sich außerordentliche Verdienste um den TSV 1847 Weilheim e. V. erworben haben oder eine mindestens 15‐jährige verantwortliche Tätigkeit in einem satzungsgemäß vorgesehenen Amt des Hauptvereines oder einer seiner Abteilungen innehatten.
• Ehrenzeichen in Gold mit Kranz:
Für Personen, die sich hervorragende Verdienste um den TSV 1847 Weilheim e. V. erworben haben oder eine mindestens 25‐jährige verantwortliche Tätigkeit in einem satzungsgemäß vorgesehenen Amt des Hauptvereines oder einer seiner Abteilungen innehatten.
• Ehrenzeichen in Platin mit Kranz:
Für Personen, die sich hervorragende Verdienste um den TSV 1847 Weilheim e. V. erworben haben oder eine mindestens 40-jährige verantwortliche Tätigkeit in einem satzungsgemäß vorgesehenen Amt des Hauptvereines oder einer seiner Abteilungen innehatten.

3. Ernennung zum Ehrenmitglied:
• Für Personen, die sich durch sportliche Leistung oder durch ihren besonderen persönlichen Einsatz um den TSV 1847 Weilheim e. V. vortrefflich, über die Voraussetzungen für ein Ehrenzeichen hinaus, verdient gemacht haben.
• Für Personen, die eine mindestens 50-jährige verantwortliche Tätigkeit in einem satzungsgemäß vorgesehenen Amt des Hauptvereines oder einer seiner Abteilungen innehatten.
• Für Personen, die ununterbrochen 75 Jahre Mitglied im TSV 1847 Weilheim e. V. sind.

4. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden:
Für Mitglieder, die sich außergewöhnlich große Verdienste um die Leitung des Vereins über einen längeren Zeitraum hinweg erworben haben.

5. Zusammen mit der Ehrung wird eine Urkunde verliehen.

6. Den Abteilungen bleibt es unbenommen, Abteilungsmitglieder gesondert zu ehren.

7. Sonstiges:

Der Verein kann über die zuständigen Abteilungen auch offizielle Glückwünsche zu besonderen Geburtstagen/Ereignissen übermitteln lassen. Zuständig sind die Abteilungen, bei denen die zu ehrenden zuletzt aktiv waren.
§ 2 Zuständigkeiten
1. Ehrenzeichen für besondere Verdienste:
Die Vorstandschaft entscheidet über die Ehrenzeichen für besondere Verdienste.

2. Ernennung zum Ehrenmitglied:
Der Vereinsrat entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft.

3. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden:
Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vereinsrats über den Ehrenvorsitz.
§ 3 Verleihung der Ehrungen
1. Die Ehrungen nimmt der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein Abteilungsleiter vor.

2. Die Ehrungen erfolgen in der Regel im Rahmen von Delegiertenversammlungen, Vereinsveranstaltungen (z. B. Ehrenabend) von besonderer Bedeutung oder Mitgliederversammlungen der Abteilungen.

3. In Fällen, in denen die Teilnahme der zu ehrenden Personen an den Versammlungen/Veranstaltungen nicht sichergestellt werden kann, kann die Urkunde mit Ehrenzeichen/Ehrennadel auch auf anderem Wege zugestellt werden

4. Ehrungen werden erst nach Ablauf der in den Voraussetzungen genannten Fristen vorgenommen, d.h. in den unmittelbar nach Ablauf der Frist folgenden Versammlungen / Veranstaltungen.
§ 4 Fahnenabordnung/Beerdigung
Als Vertretung des Vereins kann für die Teilnahme an Beerdigungen von
• Ehrenmitgliedern
• Ehrenvorsitzenden
• aktive Abteilungsleitern

in besonderen Fällen eine Fahnenabordnung des TSV 1847 Weilheim e. V. benannt werden.
§ 5 Aberkennung
Die Delegiertenversammlung kann die Aberkennung einer Ehrung ausschließlich aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens mit ¾ Mehrheit der Anwesenden aussprechen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Ehrenordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung am 24. Mai 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Ehrenordnung vom 20.Mai 2015.

Finanz- und Beitragsordnung

FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG
Gemäß der Vereinssatzung (VS) hat die Mitgliederversammlung (künftig: Delegierten-versammlung) auf Vorschlag des Vorstands und nach Anhörung des Vereinsrats folgende Finanz- und Beitragsordnung (FBO) beschlossen:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Grundsätze der Finanzwirtschaft
§ 3 Haushaltsplan, Nachtragshaushalt
§ 4 Konteninhaber, Zeichnungsberechtigung
§ 5 Eigentumsbezeichnung
§ 6 Überschüsse, Rücklagen

2. Abschnitt: Finanzwirtschaft des Vereins
§ 7 Buch- und Kassenführung
§ 8 Jahresrechnung
§ 9 Aufgaben der Kassenrevisoren
§ 10 Kassenführung, Überwachung anderer Kassen im Verein
§ 11 Finanzwirtschaft der Abteilungen

3. Abschnitt: Beitragsordnung
§ 12 Mitgliederbeitrag, Fälligkeit
§ 13 Stundung, Ermäßigung, Erlass satzungsgemäßer Zahlungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich
Die Finanz- und Beitragsordnung (FBO) gilt für die Finanzwirtschaft und die Erhebung der satzungsgemäßen Zahlungen.

§ 2
Allgemeine Grundsätze der Finanzwirtschaft
1. Die Vorstandschaft hat die Finanzwirtschaft so zu planen und durchzuführen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist.
2. Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3
Haushaltsplan, Nachtragshaushalt
1. Der Kassier legt der Vorstandschaft für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.
2. Soweit Mehreinnahmen oder Mehrausgaben die Ausgleichsmöglichkeit innerhalb des gesamten Haushaltsplans übersteigen, legt der Kassier der Vorstandschaft einen Nachtragshaushalt vor.
3. Der Haushaltsplan bedarf nach Billigung durch die Vorstandschaft der Genehmigung der Delegiertenversammlung.
4. Die Genehmigung des von der Vorstandschaft für das laufende Geschäftsjahr aufgestellten Nachtragshaushalts erfolgt durch den Vereinsrat.

§ 4
Konteninhaber, Zeichnungsberechtigung
1. Alle Konten des Hauptvereins, der Abteilungen und der Vereinsjugendleitung müssen den „TSV 1847 Weilheim e. V.“ als Kontoinhaber ausweisen.
2. Jede Eröffnung eines Kontos bedarf der vorherigen Zustimmung eines Kassiers und des 1. Vorstands, im Verhinderungsfall eines seiner beiden Stellvertreter, die mit der Zustimmung zugleich die Zeichnungsberechtigung festlegen.

§ 5
Eigentumsbezeichnung
1. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind zweckgebundene Mittel an den TSV 1847 Weilheim e. V.
2. Der Verein erwirbt, auch über die Abteilungen und die Vereinsjugendleitung, Eigentum unter der Bezeichnung „TSV 1847 Weilheim e. V.“.
3. Liegenschaften, die im Alleineigentum des Vereins stehen, haben im Grundbuch den „TSV 1847 Weilheim e. V.“ als Eigentümer auszuweisen.

§ 6
Überschüsse, Rücklagen
1. Soweit das Geschäftsjahr im Jahresergebnis mit einem Überschuss abgeschlossen wird, soll, wenn der Vereinsrat keine andere Verwendung beschließt, eine Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 oder 7 a AO gebildet werden.
2. Über weitere Zuweisungen zu Rücklagen entscheidet auf Vorschlag des Kassiers der Vereinsrat.
3. Auf die steuerliche Unbedenklichkeit der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung hat die Vorstandschaft besonders zu achten.
2. ABSCHNITT: FINANZWIRTSCHAFT DES VEREINS
§ 7
Buch- und Kassenführung
1. Die Kassiere sind für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich.
2. Alle Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen sind in den Büchern zu erfassen und ordnungsgemäß zu belegen.

§ 8
Jahresrechnung
1. Die Kassiere haben für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung ist der ordentlichen Delegiertenversammlung vorzulegen.

§ 9
Aufgaben der Kassenrevisoren
1. Die Kassenrevisoren haben die Buch- und Kassenführung des Hauptvereins zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit und auf die Einhaltung Kassenrevisoren der finanztechnischen Bestimmungen der Satzung und dieser Finanz- und Beitragsordnung.
2. Die Buch- und Kassenführung der Abteilungen wird durch die Abteilungsrevisoren durchgeführt und die Ergebnisse der Prüfung den Kassenrevisoren des Hauptvereins schriftlich mitgeteilt. Die Ergebnisse werden in den Hauptprüfungsbericht aufgenommen.
3. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Revisionsbericht der ordentlichen Delegiertenversammlung bekannt zu geben.

§ 10
Führung der Vereinskassen
1. Die Kassiere haben zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung jederzeit das Recht, von den Kassenwarten der Abteilungen und der Vereinsjugendleitung Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben innerhalb angemessener Frist zu verlangen und sich zum Nachweis die zugehörigen Belege vorlegen zu lassen bzw. Einsicht in die Kassenführung zu nehmen.
2. Die Abteilungen haben dem Vorstand spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres die Jahresrechnung und den zugehörigen Unterlagen des abgelaufenen Jahres zuzuleiten.
3. Die Kassiere sind berechtigt, Beiträge und Zuwendungen an die Abteilungen und Vereinsjugendleitung so lange zurück zu behalten, bis den Anforderungen genügt wird.

§ 11
Finanzwirtschaft der Abteilungen
1. Jede Abteilung erstellt für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der in der Abteilungsmitgliederversammlung genehmigt wird.
2. Eine Abteilung kann aus besonderem Anlass auf schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft und vorheriger Vorlage ihres Haushaltsplans einen Zuschuss des Vereins erhalten. Die Vorstandschaft kann hierzu vor der Entscheidung eine Äußerung des Vereinsrats einholen.
3. Abteilungen, die Überschüsse erzielen, bilden daraus unter dem Vorbehalt der vorherigen Genehmigung durch die Vorstandschaft steuerrechtlich konforme Rücklagen.

3. ABSCHNITT: BEITRAGSORDNUNG
§ 12
Mitgliederbeitrag, Fälligkeit
1. Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig ist. Er wird je zur Hälfte zu Beginn der Monate Februar und Juli eines Jahres eingezogen.
2. Bei neu eintretenden Mitgliedern wirkt die Beitragspflicht auf den ersten Tag des Beitrittsmonats zurück und ist ab diesem Tag fällig.
3. Alle Beiträge des Vereins werden mittels SEPA-Basis-Lastschriftmandat erhoben. Für Mitglieder, die dem Verein kein Mandat erteilen, erhöhen sich die Beiträge um eine Kostenpauschale, die von der Vorstandschaft festgelegt wird.
4. Die Beitragspflicht endet mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf die Mitgliedschaft beendet wurde oder der Verlust der Mitgliedschaft eingetreten ist. Eine Beitragsrückerstattung findet in keinem Falle, auch nicht bei Vorauszahlung, statt.

§ 13
Stundung, Ermäßigung, Erlass satzungsgemäßer Zahlungen
Die Vorstandschaft kann auf schriftlichen Antrag in sozialen Härtefällen satzungsgemäße Zahlungen für das laufende Geschäftsjahr stunden, ermäßigen oder erlassen. Betroffene Abteilungen sind darüber zu informieren.
4. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14
Inkrafttreten
Die Finanz- und Beitragsordnung (FBO) tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 20. Mai 2015 in Kraft.

Geschäfts- und Wahlordnung

GESCHÄFTS- UND WAHLORDNUNG
Gemäß der Vereinssatzung (VS) hat die Mitgliederversammlung (künftig: Delegiertenversammlung) auf Vorschlag des Vorstands und nach Anhörung des Vereinsrats folgende Geschäfts- und Wahlordnung (GWO) beschlossen:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Öffentlichkeit der Versammlungen

2. Abschnitt: Finanzwirtschaft des Vereins
§ 3 Einberufung, Tagesordnung
§ 4 Versammlungsleiter
§ 5 Versammlungsleitung
§ 6 Anwesenheitsfeststellung, Stimmberechtigung
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 8 Worterteilung, Rednerfolge
§ 9 Wortmeldung zur Geschäftsordnung
§ 10 Anträge, Abänderungsanträge
§ 11 Dringlichkeitsanträge
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Abstimmungen

3. Abschnitt: Finanzwirtschaft der Abteilungen
§ 14 Wahlen
§ 15 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
§ 16 Wahlvorschläge
§ 17 Durchführung der Wahlen (Wahlausschuss), Entlastung des Vorstands
§ 18 Protokollierung der Wahlhandlungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich
Die Geschäfts- und Wahlordnung (GWO) gilt für alle Versammlungen und Wahlen des Vereins.

§ 2
Öffentlichkeit der Versammlungen
Die Versammlungen der Vorstandschaft, des Vereinsrats und die Prüfungen der Kassenrevisoren sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Pressevertreter und Gäste zulassen.
3. ABSCHNITT: WAHLEN
§ 14
Wahlen
Wahlen und ersatzweise Handlungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung der Vereinsorgane bekannt gegeben worden sind.

§ 15
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
Jedes erschiene Voll- oder Ehrenmitglied ist wahlberechtigt. Eine nicht an der Versammlung teil¬nehmende Person kann zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden, wenn der Vorgeschlagene die nach der Satzung bestimmten Anforderungen erfüllt und dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass die Wahl angenommen würde.

§ 16
Wahlvorschläge
1. Sammelwahlvorschläge von Mitgliedern oder Abteilungen sind nur dann der Delegiertenversammlung vorzulegen, wenn sie schriftlich spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sind.
2. Über einen ordnungsgemäß eingereichten Sammelwahlvorschlag darf nur abgestimmt werden, wenn wenigstens ein Unterzeichner bei der Wahl anwesend und stimmberechtigt ist.
3. Einzelpersonen können in der Delegiertenversammlung vorgeschlagen werden.

§ 17
Durchführung der Wahlen (Wahlausschuss), Entlastung des Vorstands
1. Vor jeder Wahl ist aus der Versammlung ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter). Mitglieder des Wahlausschusses können bei der Wahl nicht kandidieren.
2. Der Wahlausschuss hat die Entlastung des Vorstands einzeln, teilweise zusammengefasst oder insgesamt nach dem Willen der Versammlung durchzuführen.
3. Vor der Durchführung der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen.
4. Die Wahlen können, soweit keine besonderen Regelungen gelten, offen oder geheim erfolgen. Geheim ist zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer eine geheime Wahl verlangt.
5. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
6. Nach der Feststellung des gültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekanntzugeben und den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt.

§ 18
Protokollierung der Wahlhandlungen
1. Der Wahlausschuss ist für die Erstellung des Wahlprotokolls verantwortlich.
2. Das Wahlprotokoll hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Wahlversammlung,
b) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
c) die Zahl der abstimmungsberechtigten Teilnehmer der Wahlversammlung,
d) die Namen der Wahlbewerber und das jeweilige Abstimmungsergebnis,
e) die Aussage der Gewählten zur Annahme der Wahl und
f) die Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses.
4. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19
Inkrafttreten
Die Geschäfts- und Wahlordnung (GWO) tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 20. Mai 2015 in Kraft.

Jugendordnung (von 2000)