Archiv 1847 - 1850


2.Abschnitt :

Von der Gründung bis ins 20. Jahrhundert

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Als besonders fündig erwies sich das vorbildlich geführte Stadtarchiv im Weilheimer Rathaus mit den zahlreichen Folianten gebundener Zeitungen und den wichtigsten Magistratsakten aus den Jahren 1848 - 1934, insbesondere das "Wochenblatt des Königlich Bayerischen Bezirksamtes Weilheim" (gegründet etwa 1831 / 32), in den späteren 60er Jahren zum "Weilheimer-Werdenfelser Wochenblatt" erweitert. Ab 1872 erschien das Weilheimer Tagblatt.
Nach alle diesen Unterlagen sowie aufgrund langer Überlieferung beginnt die Geschichte des Turnvereins Weilheim im Jahre 1847. Natürlich gibt es, unbürokratisch wie die Gründer waren, von diesem Anlaß keine Gründungsurkunde. Es taten sich einige junge Männer zusammen, die nach der Befreiung Europas von Napoleon die Zeit der Restauration und der freiheitlichen Gegenbewegung mit ihren liberalen und nationalen Strömungen (Wartburgfest 1817 und Hambacher Fest 1832) miterlebt hatten. der "Turnvater" Jahn und seine Schar pflegten nicht nur ihre turnerischen Übungen, sondern verfolgten auch politische Ziele. Sie wollten zur inneren Erneuerung Deutschlands beitragen.
In diesem Sinne sammelte der Weilheimer Goldschmied Jakob Steigenberger seine Anhänger und gründete den "Turn-Verein Weilheim".
Es war, wie durch Festreden u. a. bereits seit den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts dokumentiert und überliefert ist, an einem schwülen Somemrabend desJahres 1847 in einem Nebenraum des damaligen Gasthofes "Blaue Traube" am Hauptplatz (heutiges Cafe Krönner), "als unter Vorsitz von Meister Steigenberger der Junge zur Welt kam und lebenskräftig und lebensbejahend in die Reihe der Weilheimer Vereine eingetreten ist. Schon zwei Jahre nach der Gründung konnte der Verein eine schlichte Fahne beschaffen, deren kirchliche Weihe unter großer Teilnahme der gesamten hiesigen Bevölkerung 1849 stattfand" (siehe auch Titelseite).
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Bald nach der Gründung beschaffte Jakob Steigenberger auf eigene Kosten einen Barren und andere turnerische Gerätschaften und konnte zu seiner Freude feststellen, daß sich eine große Anzahl von Knaben und jungen Männern für seine turnerischen Übungen interessierten. Dies teile er in seinem Schreiben vom 4. August 1848 dem verehrlichen Magistrat der Stadt Weilheim mit, wobei er um die Zuweisung des städtischen Exerzierplatzes als Übungsplatz für Turner bat.
Im Antwortschreiben vom 25. August 1848, unterzeichnet von Bürgermeister Boxberger, zeigte sich der Weilheimer Magistrat zwar von der Turnerei in Weilheim angetan, zumal ein Gutachten des Arztes Dr. Schmidt vom 4. August 1848 die gesundheitlichen Vorzüge des Turnens bestätigte. Dessen Gutachten lautet auszugsweise: "Das Turnen trägt in hohem Maße zur Entfaltung der körperlichen Kräfte, zur Ertragsfähigkeit von Strapazen bei, dient zugleich zur Erlernung eines zweckmäßigen Gebrauchs der vorhandenen Kräfte und befördert so Muth, Selbstvertrauen und Besonnenheit in Gefahren. So dürfte ein derartiges Unternehmen namentlich in unseren Tagen Beachtung verdienen, in welchen auf möglichst vollständige Wehrbarmachung der gesamten männlichen Bevölkerung gedrungen wird, und das Turnen eine sehr gute Vorschule für den richtigen und erfolgreichen Gebrauch der Waffen bildet."
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Allerdings verlangte die Stadt Weilheim vom Turnverein, daß dessen im Entwurf übergebene Satzung "genau beachtet und keine Veranlassung zu polizeilicher Einschreitung gegeben werde." Darüberhinaus sagte der Magistrat dem Verein Bereitstellung von Holz aus Communalwaldung zur Anfertigung der benötigten Turngeräte zu. Um sich diese Unterstützung der Stadt zu sichern, mußte der Verein, der bereits seit zwei Jahren turnerisch tätig war, in der Öffentlichkeit warb, Pressebekanntmachungen herausgab und Turngeräte angeschafft hatte, allerdings gewisse Formalitäten erfüllen. Diesbezüglich schrieb am 25. April 1849 der gehorsamste Ausschuß des Turnvereins an den Hochlöblichen Magistrat der Stadt Weilheim folgendes:
"Nachdem ein Hochlöblicher Magistrat auf die Vorstellung des Jakob Steigenberger sich dahin ausgesprochen hat, daß im Allgemeinen dem Entstehen und Errichtung einer Turnanstalt dahier, vorbehaltlich nach Umständen weiterer Verfügung nichts im Wege stehe, so beehren sich die gehorsamst Unterzeichneten denselben hiermit in Kenntnis zu setzen, daß bei der am 22. d. Mts. (April) stattgefundenen Versammlung sich die Turngesellschaft definitiv constituiert, die bereits vorgelegten Statuten angenommen und zur Aufsicht und Leitung des Ganzen einen Ausschuß resp. Vorstand in den Personen der gehorsamst Unterzeichneten gewählt habe ...."
Mit aller Hochachtung zeichnet dem Wohllöblichen Stadt-Magistrat gehorsamster Ausschuß des Turnvereins:
August Huber, Sprecher
F. Wermuth, Schriftwart
Josef Kölbl, Cassier Jakob Steigenberger, Verwalter
Diese behördlich veranlaßte "Definition" des Turnvereins führte zwar dazu, daß der Weilheimer Chronist Carl Böhaimb den 22.April 1849 als Gründungsjahr des Turnvereins angab; gleichwohl bestand damals wie in allen folgenden Generationen keinerlei Zweifel daran, daß die Weilheimer Turner ihren organisierten Sportbetrieb bereits zwei Jahre vorher aufgenommen und sich dabei auch als Verein bezeichnet hatte. Dem "Chef" und Oberturnwart Jakob Steigenberger, der in den späteren Jahren (1862 - 1868) selbst einmal den Vorsitz des Vereins übernahm, standen in den Anfangsjahren der Rechtspraktikant August Huber (bis 1850) und der Postexpiditor Friedrich Kümmerle (ab 1850) als Vereinsvorsitzende zur Seite.
Trotz des verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsrechtes (Art.1 und Art 11 des Bayerischen Gesetzes vom 26. Februar 1850, die Versammlungen und Vereine betreffend, entsprachen wortwörtlich den bereits zitierten §§ 161 und 162 der Verfassung des Deutschen Reiches) gerieten bald nach der Gründung des Turnvereins Weilheim in Deutschland und Bayern Turn- und andere Vereine als angeblich vaterländisch und nationalistisch immer mehr in den Mißkredit der Obrigkeit. Dieser Verfolgung fiel auch unser Verein bald zum Opfer. Das Wochenblatt des Königlich Bayerischen Landgerichts Weilheim (Sechzehnter Jahrgang vom 20.Juli 1850) teilte mit, daß der Weilheimer Turnverein aufgrund des Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Februar geschlossen und den Mitgliedern jede fernere Versammlung sowie das Tragen von Turn- oder sonstigen Erkennungszeichen streng untersagt sei.
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Die Gründe des Beschlusses des Königlichen Landgerichts Weilheim vom 10.Juli 1850 lauten folgendermaßen: "Aus Mitteilungen der 6. Polizeidirektion München über den Turnverein zu München geht hervor, daß derselbe politische Zwecke verfolge und insbesondere die Befreiung und Einigung des deutschen Volkes als Ziel seiner Bestrebungen sich vorgestreckt habe. Aus den zu München vorgefundenen Papieren des Turnvereins in Weilheim und aus den hiesigen Vereinspapieren sowie Correspondenzen insbesondere vom Juli, August, September und November v. Jahres geht ebenso klar hervor, daß der Turnverein in Weilheim seine Vereinigung mit dem Münchner Turnverein deutlich ausgesprochen hat. Nachdem nun der Münchner Turnverein laut Beschluß der Kgl. Polizeidirektion München vom 6. des Mts. geschlossen worden und durch Correspondenzen der beiden obigen Vereine die Affiliation des Weilheimer Turnvereins mit jenem zu München bewiesen ist, so muß auf dem Grund dieser tatsächlichen Verhältnisse die Schließung des Weilheimer Turnvereins verfügt werden."
Aus Gründen der historischen Vollständigkeit seien hier die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1859, die Versammlungen und Vereine betreffend, zitiert:
"Art. 19 Ziff. 4:
Jede Polizeidienststelle oder Behörde ist befugt, Vereine zu schließen, wenn dieselben
1. den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Gesetzes nicht genügen,
2. dem Artikel 16 zuwider nicht angezeigte, sohin genehmigte Versammlungen abhalten,
3. oder die Abgeordneten der Polizeibehörde dem Artikel 7 zuwider von Verhandlungen ausschließen oder
4. dem Artikel 17 oder dem Artikel 18 entgegenhandeln, oder
5. die religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates zu untergraben drohen und endlich
6. wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Artikel 17: Politischen Vereinen ist nicht gestattet, mit anderen in der Art der Verbindung zu treten, daß entweder die einen den Beschlüssen und Organen des anderen unterworfen oder mehrere solche Vereine unter einem gemeinsamen Organ zu einem gegliederten Ganzen vereinigt werden."
Der Weilheimer Turnverein, dem im Jahre 1849 außer dem Vorstand, dem Turnwart, dem Säckelwart, dem Schriftwart und einem Sprecher 22 "wirkliche" und 22 Ehrenmitglieder angehörten, war in der Folgezeit gezwungen, nicht nur seine Übungsstunden, sondern auch seine Versammlungen geheim in den weitläufigen Kellerräumen des Gasthofes "Gattinger-Keller" abzuhalten, die auch in späteren Jahren noch lange als Winterturnlokal dienten.
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